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Rechte dürfen hinsichtlich des Diensteinkommens, des Ruhe-, Unterstützungs-, Sterbe= und Ver-
sorgungsgehalts das Maß dessen nicht übersteigen, was einem gleichgestellten Mitglied jener
Behörde in der Eigenschaft eines etatmäßigen Staatsbeamten nach den bestehenden Gesetzen
und Verordnungen zukommt.
82.
1 In allen Fällen, in denen nach den beamtengesetzlichen Bestimmungen die Zuständig-
keit einer Zentralmittelstelle begründet ist, wird solche vom Katholischen Oberstiftungsrat
ausgeübt.
2. Bezüglich derjenigen etatmäßigen Beamten, deren Anstellung hiernach nicht dem Katho-
lischen Oberstiftungsrate selbst zusteht, bleibt das nach §§ 8 und 9 der landesherrlichen
Verordnung vom 20. November 1861 erforderliche gegenseitige Einverständnis der Großherzog-=
lichen Regierung und des Herrn Erzbischofs beziebungsweise des Erzbischöflichen Ordinariats
vorbehalten.
8 3.
Für die Ansprüche der Beamten des Katholischen Oberstiftungsrates und der ihm unter—
stellten Verwaltungen auf Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalt, sowie ihrer Hinter-
bliebenen auf Sterbe= und Versorgungsgehalt hat die Staatskasse nur insoweit aufzu-
kommen, als eine Verpflichtung hiezu auf Grund der gegenwärtigen Vereinbarung ausdrücklich
übernommen ist. Daneben bleibt bezüglich der in § 1 Absatz 1 genannten Beamten das
aushilfsweise Eintreten der Staatskasse vorbehalten, soweit dasselbe zur Befriedigung der aus
der staatlichen Anstellung hervorgegangenen Ansprüche nach Erschöpfung der dafür zunächst
bestimmten Mittel und des sonstigen unter Leitung und Aufsicht des Katholischen Oberstiftungs
rates verwalteten kirchlichen Vermögens erforderlich ist.
84.
1. Die etatmäßig zu besetzenden Stellen beim Katholischen Oberstiftungsrat
und bei den ihm unterstellten Verwaltungen müssen nach Art und Zahl im Staatsvoranschlag
angefordert und genehmigt sein. Die Anforderung erfolgt durch die Staatsregierung im Ein-
vernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
2. Bei der Einreihung der Beamten in die verschiedenen Abteilungen und Unterabteilungen
des Gehaltstarifs und bei der Bemessung ihres Diensteinkommens sind diejenigen Bestimmungen
zu beachten, welche für gleichartige Amtsstellen der Staatsverwaltung durch die Gehaltsordnung
oder den Gehaltstarif oder die hierzu ergangenen Vollzugsverordnungen vorgeschrieben sind.
Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungen dieser Beamten au Mietzius für Dienstwohnungen
und dergleichen.
85.
1. Soweit außerordentliche Belohnungen und Beihilfen an etatmäßige
Beamte zulässig sind (vergleiche Artikel 28 und 29 des Etatgesetzes), werden sie hinsichtlich
der Beamten der katholisch-kirchlichen Vermögensverwaltung aus den Mitteln geschöpft, die für
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