Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIV. 505 
Rechte dürfen hinsichtlich des Diensteinkommens, des Ruhe-, Unterstützungs-, Sterbe= und Ver- 
sorgungsgehalts das Maß dessen nicht übersteigen, was einem gleichgestellten Mitglied jener 
Behörde in der Eigenschaft eines etatmäßigen Staatsbeamten nach den bestehenden Gesetzen 
und Verordnungen zukommt. 
82. 
1 In allen Fällen, in denen nach den beamtengesetzlichen Bestimmungen die Zuständig- 
keit einer Zentralmittelstelle begründet ist, wird solche vom Katholischen Oberstiftungsrat 
ausgeübt. 
2. Bezüglich derjenigen etatmäßigen Beamten, deren Anstellung hiernach nicht dem Katho- 
lischen Oberstiftungsrate selbst zusteht, bleibt das nach §§ 8 und 9 der landesherrlichen 
Verordnung vom 20. November 1861 erforderliche gegenseitige Einverständnis der Großherzog-= 
lichen Regierung und des Herrn Erzbischofs beziebungsweise des Erzbischöflichen Ordinariats 
vorbehalten. 
8 3. 
Für die Ansprüche der Beamten des Katholischen Oberstiftungsrates und der ihm unter— 
stellten Verwaltungen auf Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalt, sowie ihrer Hinter- 
bliebenen auf Sterbe= und Versorgungsgehalt hat die Staatskasse nur insoweit aufzu- 
kommen, als eine Verpflichtung hiezu auf Grund der gegenwärtigen Vereinbarung ausdrücklich 
übernommen ist. Daneben bleibt bezüglich der in § 1 Absatz 1 genannten Beamten das 
aushilfsweise Eintreten der Staatskasse vorbehalten, soweit dasselbe zur Befriedigung der aus 
der staatlichen Anstellung hervorgegangenen Ansprüche nach Erschöpfung der dafür zunächst 
bestimmten Mittel und des sonstigen unter Leitung und Aufsicht des Katholischen Oberstiftungs 
rates verwalteten kirchlichen Vermögens erforderlich ist. 
84. 
1. Die etatmäßig zu besetzenden Stellen beim Katholischen Oberstiftungsrat 
und bei den ihm unterstellten Verwaltungen müssen nach Art und Zahl im Staatsvoranschlag 
angefordert und genehmigt sein. Die Anforderung erfolgt durch die Staatsregierung im Ein- 
vernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat. 
2. Bei der Einreihung der Beamten in die verschiedenen Abteilungen und Unterabteilungen 
des Gehaltstarifs und bei der Bemessung ihres Diensteinkommens sind diejenigen Bestimmungen 
zu beachten, welche für gleichartige Amtsstellen der Staatsverwaltung durch die Gehaltsordnung 
oder den Gehaltstarif oder die hierzu ergangenen Vollzugsverordnungen vorgeschrieben sind. 
Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungen dieser Beamten au Mietzius für Dienstwohnungen 
und dergleichen. 
85. 
1. Soweit außerordentliche Belohnungen und Beihilfen an etatmäßige 
Beamte zulässig sind (vergleiche Artikel 28 und 29 des Etatgesetzes), werden sie hinsichtlich 
der Beamten der katholisch-kirchlichen Vermögensverwaltung aus den Mitteln geschöpft, die für 
76.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.