fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch.Leben. 193 
Der Bergbau steht unter der Aufsicht des 
Staates; bergpolizeiliche Vorschriften bezwecken die 
Verhütung von Gefahren für Personen und Eigentum, 
insbesondere für Leben und Gesundheit der Berg- 
arbeiter, die Sicherung des Grubenbaues, den Schutz 
der Oberfläche und die Beseitigung gemeinschädlicher 
Einwirkungen des Bergbaues. 
Als Bergbehörden bestehen drei Berg- 
inspektionen und ein Öberbergamt als Oberberg- 
behörde.e. Den Berginspektionen liegt die Wahrung 
der Hobeitsrechte des Staates in bezug auf die Ver- 
leihung der obengenannten Mineralien sowie die berg- 
polizeiliche Beaufsichtigung der Bergwerke und 
sonstigen unterirdisch betriebenen Gräbereien, dem 
Oberbergamte die Aufsicht über die Berginspektionen, 
die Verleihung des Bergwerkseigentums und eine 
Reihe weiterer gesetzlich ihm zugewiesener Aufgaben 
ob. Dem Oberbergamte ist eine Abteilung für die 
geognostische Untersuchung des Königreichs an- 
gegliedert. Für die Entscheidung von gewerblichen 
Streitigkeiten bestehen zwei eigene Berggewerbegerichte 
in München und Brückenau. 
Die Verwaltung der im Eigentume des Staates 
stehenden Bergwerke, Hütten und Salinen liegt be- 
sonderen Ämtern (Bergämter, Hüttenämter, Hütten- 
verwaltungen, Grubenverwaltungen und Hauptsalz- 
ämter) ob. Die Leitung dieser Ämter steht der 
Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke 
(besetzt mit einem Generaldirektor im Range eines 
Regierungsdirektors, einem Oberregierungsrate, drei 
Oberberg- und Salinenräten und dem erforder- 
lichen Unterpersonale) zu, die als Zentralstelle un- 
mittelbar dem Staatsministerium der Finanzen unter- 
stellt ist. 
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v. Sutner, Bayern.
	        
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