$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch.Leben. 193
Der Bergbau steht unter der Aufsicht des
Staates; bergpolizeiliche Vorschriften bezwecken die
Verhütung von Gefahren für Personen und Eigentum,
insbesondere für Leben und Gesundheit der Berg-
arbeiter, die Sicherung des Grubenbaues, den Schutz
der Oberfläche und die Beseitigung gemeinschädlicher
Einwirkungen des Bergbaues.
Als Bergbehörden bestehen drei Berg-
inspektionen und ein Öberbergamt als Oberberg-
behörde.e. Den Berginspektionen liegt die Wahrung
der Hobeitsrechte des Staates in bezug auf die Ver-
leihung der obengenannten Mineralien sowie die berg-
polizeiliche Beaufsichtigung der Bergwerke und
sonstigen unterirdisch betriebenen Gräbereien, dem
Oberbergamte die Aufsicht über die Berginspektionen,
die Verleihung des Bergwerkseigentums und eine
Reihe weiterer gesetzlich ihm zugewiesener Aufgaben
ob. Dem Oberbergamte ist eine Abteilung für die
geognostische Untersuchung des Königreichs an-
gegliedert. Für die Entscheidung von gewerblichen
Streitigkeiten bestehen zwei eigene Berggewerbegerichte
in München und Brückenau.
Die Verwaltung der im Eigentume des Staates
stehenden Bergwerke, Hütten und Salinen liegt be-
sonderen Ämtern (Bergämter, Hüttenämter, Hütten-
verwaltungen, Grubenverwaltungen und Hauptsalz-
ämter) ob. Die Leitung dieser Ämter steht der
Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke
(besetzt mit einem Generaldirektor im Range eines
Regierungsdirektors, einem Oberregierungsrate, drei
Oberberg- und Salinenräten und dem erforder-
lichen Unterpersonale) zu, die als Zentralstelle un-
mittelbar dem Staatsministerium der Finanzen unter-
stellt ist.
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v. Sutner, Bayern.