Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXV. 513 
B. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß 
der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. 
85. 
Der Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler darf nicht in Räumen stattfinden, in denen 
ein anderes Gewerbe ausgeübt wird oder zu denen der Zugang durch Räume erfolgt, in denen 
ein anderes Gewerbe ausgeübt wird. Das Bezirksamt kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, 
in denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder Schankwirtschaft oder eine 
Kleinhandlung mit geistigen Getränken befindet, verbieten. 
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede auch vorübergehende Einstellung des Geschäfts- 
betriebs ist innerhalb drei Tagen dem Bezirksamt anzuzeigen. 
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und mindestens einen aus- 
geschriebenen Vornamen mit dem Zusatze „gewerbsmäßiger Stellenvermittler“ oder „gewerbs- 
mäßige Stellenvermittlerin“ in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses auf, 
über oder neben dem Hauseingang und am Eingang zu den Geschäftsräumen anzubringen. 
Außerdem dürfen nur noch die Berufe angegeben werden, in denen die Vermittlung von 
Stellen stattfindet. Weitere Bezeichnungen, wie konzessionierter Stellenvermittler, kostenlose 
Stellenvermittlung, Stellennachweis u. s. w., sind verboten. 
86. 
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet, je ein Geschäftsbuch 
nach den anliegenden Mustern A und 13 zu führen. Für männmliche und weibliche Personen–– 
können besondere Geschäftsbücher geführt werden. — 
Die Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufender Seitenzahl versehen 
sein und vor der Ingebrauchnahme von dem Bezirksamt unter Beglaubigung der vorschrifts- 
mäßigen Beschaffenheit und der Seitenzahl abgestempelt werden. Jedem Geschäftsbuch ist ein 
Abdruck des Stelleuvermittlergesetzes und dieser Verordnung vorzuheften. Das Herausnehmen 
oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. Die 
Geschäftsbücher dürfen nicht beseitigt werden. 
Alle Eintragungen müssen in deutscher Sprache und mit Tinte bewirkt werden. Weder 
dürfen Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden. 
Der Stellenvermittler ist auch dann für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher 
persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten übertragen hat. 
Die Geschäftsbücher sind alljährlich sowie bei Einstellung des Gewerbebetriebs abzuschließen 
und binnen 14 Tagen nach Beginn des nächsten Kalenderjahres oder nach Einstellung des 
Gewerbebetriebs dem Bezirksamt zur Bestätigung des Abschlusses einzureichen. Nach dem 
Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. Die abgeschlossenen Geschäfts- 
bücher sind fünf Jahre lang aufzubewahren. 
§ 7. 
In das Geschäftsbuch Muster & hat der Stellenvermittler die durch seine Vermittlung 
zu stande gekommenen Dienstverträge unmittelbar nach dem Vertragsabschluß unter fort- 
77.
	        
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