Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

516 XXXV. 
814. 
Den Stellenvermittlern ist verboten, außer der vom Bezirksrat festgesetzten Taxe, die nur 
beim Zustandekommen des Vertrags infolge ihrer Tätigkeit erhoben werden darf, und außer 
der Erstattung etwaiger auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber ver— 
wendeter und als notwendig hinreichend nachgewiesener barer Auslagen irgend welche Ver— 
gütung oder Ersatzleistung für ihre Vermittlung von den diese in Anspruch nehmenden Per- 
sonen zu erheben. 
lber alle ihnen geleisteten Zahlungen haben sie sofort Quittungen auszustellen. Sofern 
die Zahlung beim Abschluß des Dienstvertrags erfolgt, muß die Quittung auf dem Ausweis 
(§ 12) erteilt werden. 
Dem Stellensuchenden ist vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur An- 
wendung kommende Taxe jeweils mitzuteilen. 
§ 15. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers erlischt 
1. auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte der Taxe, wenn 
a. der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt, 
b. der Stellenvermittler dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers 
zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin 
gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst 
wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigenschaften 
nicht besitzt, 
. die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (§ 12) unterblieben ist. 
. auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte der Taxe, wenn 
der Stellenvermittler dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten 
Stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs- 
termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung 
gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten Eigenschaften herausstellt, 
b. der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt, 
. der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
d. die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (5 12) unterblieben ist. 
Die bereits gezahlte Gebühr ist in den vorstehenden Fällen auf Verlangen des Berech- 
tigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen. 
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeit- 
punkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst augetreten hat oder hätte antreten müssen oder 
zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. 
Den Stellenvermittlern ist untersagt den Anspruch auf Rückzahlung durch Vertrag aus- 
zuschließen. 
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