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Anlage 5.
Muster V.
&* 152 der Vollzugsverordnung.
Verzeichnis
der in der Gemeinde
belegenen Betriebe, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahren
beschäftigt werden.
Erläuterungen.
Hierher gehören, soweit nicht § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen begründet, alle Betriebe,
in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, sowie die nach § 154 Absatz 2 bis 4
und § 154 a der Gewerbeordnung ihnen gleichgestellten Anlagen
. In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder
dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebes anzugeben.
3. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze des Betriebs wohnhaft ist, auch
dessen Wohnort in Klammer anzugeben.
In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Nachschau vorgefundene Zahl der Arbei-
terinnen über 16 Jahren einzutragen.
Die Einträge in der Spalte5 sind getrennt
a. für die fünf ersten Wochentage,
b. für die Samstage
zu machen. Auch sind sie nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu berichtigen.
. In Spalte F sind die Daten der nach § 138 Absatz 1 der Gewerbeordunng zu erstattenden Anzeigen
und Veränderungsanzeigen einzutragen
In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Nachschau einzutragen.
In Spalte II sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung
von Arbeiterinnen über 16 Jahren rechtskräftig festgestellten Strafen einzutragen Dabei sind die
Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aufsichtsperson, gegen welche Strafen
verhängt worden sind E 151 der Gewerbeordnung), anzugeben.
In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für den betreffenden Betrieb Ausnahmen auf Grund
des § 139 der Gewerbeordunng zugelassen sind.