Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVI. 535 
beendigtem Zählungsgeschäft nebst den Haushaltungslisten der Gemeindebehörde (Zählungs- 
kommission) übergibt. 
8 10. 
Die Gemeindebehörde (Zählungskommission) hat die gesamten ihr zukommenden Zählungs- 
papiere auf Vollständigkeit und Genauigkeit zu prüfen, die erforderlichen Ergänzungen und 
Berichtigungen zu veranlassen, und alsdann nach anliegendem Muster (Drucksache D) die Be- 
völkerungstabelle für die Gemeinde beziehungsweise die einzelnen Orte und Wohn- 
plätze aufzustellen. 
ll. 
Im übrigen hat die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, sowie die Prüfung der 
Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit seitens der Zähler und Gemeindebehörden 
(Zählungskommissionen) nach Maßgabe der auliegenden Anweisungen (Drucksachen C und E) 
zu geschehen. 
812. 
Die Stadt- und Gemeinderäte haben das Zählungsmaterial (die Gemeindetabelle, die 
Kontrollisten und Haushaltungslisten) sobald als tunlich, und zwar Gemeinden mit 
weniger als 1000 Einwohnern spätestens bis zum 15. Dezember, die übrigen 
Gemeinden bis zum Jahresschluß, dem Großherzoglichen Statistischen Landes- 
amt unmittelbar vorzulegen. 
Die erfolgte Absendung ist dem Bezirksamt anzuzeigen. 
13. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben darüber zu wachen daß in den Ge- 
meinden die Ausführung der Erhebung rechtzeitig vorbereitet wird. Bis längstens 23. No- 
vember d. J. haben sie dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt anzuzeigen, ob die 
nötigen Vorbereitungen in allen Gemeinden ihres Bezirks getroffen wurden und ob sämtliche 
Gemeinden in den Besitz der notwendigen Zählpapiere (Drucksachen A-—-) gelangt sind. 
Die übrigen Großherzoglichen Behörden werden erforderlichen Falls die Ausführung der 
Erhebung und die Bearbeitung des Zählungsmaterials tunlichst unterstützen. 
8 14. 
Die allgemeine Leitung der Zählung ist dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt 
übertragen, welches die Verteilung der Zählpapiere rechtzeitig vornehmen wird. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf 
die Zählung bezüglichen Aufträge und Verfügungen der genannten Behörde sorgfältig und mit 
möglichster Beschleunigung zu erledigen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 79
	        
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