V. Erlänkerungen zu einzelnen Spalken der Haushaltunasliste.
Su Spalte 1. „Pornamr“ Für noch unbenannte
neugeborene Kinder ist hier „unbenannt" zu setzen
Su Spalte 3. „Perwandtschaft zum Baus-
haltunnsvorstand oder lonstige Htellung in der
Baushaltung.“ Heier soll bei Verwandten genan das
verwandtschaftsverhältuis zum Dausballungsvorstand an-
gegoben werden, also 3. B. Sohn, Tochter, Enkel. Schwieger-
sohn, Vater, Großvater, Schwiegervater usw. Für die
übrigen, nicht mit dem Vorstand verwandten Oersonen ist
anzugeben, ob sie als Dienstboten für bäusliche, land-
wirtschaftliche oder gewerbliche Fwecke, als Ge-
werbsgehilfen des Baushallungsvorstands, als Fimmer-
mieter, Schlafgänger, in Kost’ und Ppflege. vorüber-
gebend anwesend als Besuch, auf Urlaub, als Kranken-
pflegerin usw. in der Haushaltung sich besinden.
Zu Spalte 6. Verheiratet gewesene Personen
sind nicht als „ledige“, sondern je nachdem als
„Witwier (Witwen)“ oder „Gelchiedene zu bezeich-
nen. Geschieden sind die auf Cebenszeit gerichtlich ge-
treunnien Hersonen.
—
Su Spaltr 7. „Relinion.“ Die Zezeichnung
kann durch verständliche Abkürzungen gescheben. Un-
bestimmte Ausdrücke, wie Christ und dergl., sind zu
nermeiden. Es ist diejenige Kirche oder Religionsgemein=
schaft anzugeben, welcher die einzelne Derson angehört,
3. B. eb. (Landeskirche), reformiert, röm. kath., (alt). kath.,
Brüdergemeinde, Methodist usw.
Für nicht getaufte Kinder ist das Bekenntnis anzu-
geben, in welchem sie erzogen werden oder erzogen werden
sollen.
Su Spalte B. baupkberuf in derjenige, auf
dem die LCebensstellung hauptsächlich beruht und von dem
der Erwerb oder dessen größter Teil herrührt. Ausdrücke
wie Fabrikant, Kaufmann, Arbeiter sind unzureichend;
es muß vielmehr der besondere Fweig der Fabrikation,
des Bandwerks, Handels oder sonstigen Berufs, in welchem
der (oder die) Betreffende tätig ist, angegeben werden,
also z. B. Gigarrenfabrik, Baumwollspinnerei, Gaswerk,
Steinbruch, Wolonialwarenhandlung usw., ebenso für Her-
sonen, welche land- oder forstwirtschaftlich tätig sind,
Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, ferner für
Schiffer und Fischer, ob auf See oder in Binnengewässern.
Insbesondere sollen Arbeiter und Taglöhner stet= den
Arbeits= oder Geschäfts zweig angeben, in dem sie ständig
oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei Garten-,
Forst., Bau., Eisenbahmn-, Straßen-, Zafen-, Kanalarbeiten
usw.); Dienstboten: ob für häuslichte Dienste, persönliche
Bedienung, oder aber ob für Landwirtschaft, ldandel. Gast-
wirtschaft oder für welches andere Gewerbe.
Für Shefrauen. sonstige woiblilhte Familienangebörige
und Kinder ist immer dann ein Eintrag zu machen, wenn
sie selbn regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausüben und wenn
diese Tätligkeit nicht bloß eine nebensächliche ist. Die Be-
sorgung des BHauswesens ist als Erwerbstäligkeit nich!t
anzusehen.
Sn Spalte 9. die Berufsskellung (das Arbeits-
oder Dienstverhältnis), ist so deutlich anzugeben, daß man
genau erkennen kann, ob die gezählte Herson selbständig
(als Eigentümer, Jnhaber, Mitinhaber, Geschäftsleiter.
Hächter, Aleister, Direktor, Aldministrator) ist,
oder zum geschäftlichen Bureau, und Aufsichtspersonal
gehört (als Derwalter, Inspektor, Hrokurist, Vuchhaiter,
Rechnungsführer, Werkführer oder sonstiger Betriebs-
beamter),
oder in einem anderen Arbeitsverhällmis steh (als
Geselle, Gehilfe, Lehrling. Cabrikarbeiter
, Derkäufer, Laden-
mädchen, Kellner, Taglöhner, Ausläufer, Kutscher, Fuhr-
knecht, Knecht, hausbursche, agd, KSÖchin, Gimmer-
mädchen usw.).
Für Hersonen, die im Gewerbe des haushaltungs-
vorstands regelmäßhig als liilf-spersonen tälig sind, ohne
eigentliche Gewerbsgehilfen zu sein, ist „bilft“ zu
schreiben (und das betreffende Gewerbe in Spalte 8 zu
nennen). Sinzelne Handleistungen und nur ausnahmsweise
erfolgende Hilfsleistungen kommen nicht in Votracht.
In Spalte 10. „Staatsangehörigkeit“. Für An-
gehörige deutscher Staaten, also auch für Badener, ist
„D“ (Deutscher) zu setzen. Für jeden Reichsausländer
(Michtdeutschen]) ist der Staat, welchem die betreifende Her-
son gegenwärtig al= Staatsbürger oder Untertan angehört,
genau und leserlich anzugeben. Es ist blier insbesondere
zu beachten, daß RNeichsausländer die Staats börigkeit
nicht ohne weiteres durch längeren Aufenthalt, sondern
nur durch förmliche Maturalisation, Frauen durch
Verbeiratung an einen Inländer, erwerben.
Kinder eines Reichsausländers sind nicht schon durch
Geburt im Junlande deutsche Reichsangehörige geworden.
Zu Spalte 11. Für alle im aktiven Dienst stebenden
reichsangehörigen Militärperipanen des dentschen Heeres
und der deutschen „Marine, mit Einschluß der ##llllärbeamten,
Militärärzte und der auf bestimmte FJeit Veurlaubien, ist
in Spalte Il außer dem Wort „aktiv der Truppenteil,
die Kommando= oder Derwaltungsbohörde usw. anzugeben.
Als Militärpersonen gelten auch Unteroffizierschüler und
Schiffsjungen der Kaiserlichen Uarine, während Kadetten
und Unteroffizier-Dorschüler nichhtt dazu zu rechnen sind,
ebenso nicht die Sivilbeamten der Zl#litär- und 2#l#arine-
verwaltung und die Offiziere und Miannschaften der Gen-
darmerie.
sind, bescheinigt:
Vescheinigung.
Daß die Angaben in dieser laushaltungsliste vollständig und der Wahrheit gemäß gemacht worden
(haushaltungsvorstand oder für diesen!:
G. Rrannsche Hofbuchdruckerei. Larlsruhe