Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Drucksache E. 
Volkszählung im Großherzogtum Baden vom 1. Dezember 1910. 
  
Verordnung nebst Anweisung 
für die Gemeindebehörden 
Zählungskommissionen). 
  
Verordnung. 
die am 1. Dezember 1010 vorzunehmende Volkszählung betreffend. 
SZum Dollzug des Bundesratsbeschlusses vom 24. Fe- 
bruar ds. Is., die Dornahme einer allgemeinen Dolkszäh-= 
lung im Deutschen Reich am 1. Dezember d. J. betreffend, 
wird mit Allerhöchster Srmächtigung aus Großherzoglichem 
Staatsministerium verordnet was folgt: 
l. 
Am 1. Dezember l0 10 findet im Großherzostum eine 
allgemeine Dolkszähluns statt. 
Mit der Volkszählung soll die Feststellung der bewohnten 
und unbewohnten Wohngebäude und der anderen zur Geit 
der Sählung bewohnten festen oder beweglichen Baulich- 
keiten (Hütten, Selte, Wohnwagen, Schiffe usw.) ver- 
bunden werden. 
* 
—. 
M 
Die Sählung erfolzt gemeindeweise. Ihre unmittel- 
bare Leitung liegt den Gemeindebehörden (Stadt= und Ge- 
meinderäten) ob, welche für die Ausführung aus ihren 
Tlitgliedern, nach Bedürfnis und Ermessen unter SGuzug 
von geeigneten weiteren Dersonen, eine besondere Gäh- 
lungskommission einsetzen können. 
Die Aufstellung dieser Sählungskommissionen hat 
spätestens bis zum 10. November zu geschehen. 
83. 
Die Erhebung ist nach örtlich abgegrenzten Bezirken 
(Jählbezirken) vorzunehmen. Jede politische Gemeinde 
bildet wenigstens einen Sählbezirk. 
ie Größe der Gählbezirke ist so zu bemessen, daß 
eine Oerson die Derteilung und Wiedereinsammlung der 
Haushaltunsslisten innerhalb je eines halben Tages be— 
wirken kann. In der Regel soll ein Fählbezirk nicht mehr 
als 40 Haushaltungen enthalten. 
Für Jrößere Anstalten (Kasernen, Deill, Straf usw. 
Anstalten) sind besondere Säbhlbezirke zu bilden. 
84. 
Für jeden Gählbezirk ist ein Hähler zu bestellen, der 
die Gählungslisten austeilt und einsammelt. 
Die Sählungskommission ernennt die GSähler aus ihrer 
Mitte oder aus andern geeigneten Dersonen; sie hat für 
die rechtzeinge Bestellung der erforderlichen Gahl von 
Sählern Sorge zu tragen, und zwar sind soweit möglich 
freiwilligde Fähler heranzuziehen. 
Die FSähler müssen über ihre Obliegenheiten gut 
unterwiesen und auf deren ZJewissenhafte Wahrnehmung 
durch den Bürgermeister bezw. den Dorsitzenden der Gäh= 
lungskommission mittelst handschlass verpflichtet werden. 
Die Bilduns der Fählbezirke und die Ernennung der 
erforderlichen Anzahl von Zählern muß spätestens bis 
zum 15. November vollzogen sein. 
Um die rechtzeitige Dorbereitung der Hählung sicher 
zu stellen, haben sämtliche Gemeindebehörden dem 
1 
  
zuständigen Großh. Bezirksamt nachstehende Anzeigen zu 
erstatten: 
I. Auf spätestens 10. Movember d. Js. darüber, 
ob eine Gählungskommission aufgestellt wurde — 
bejahendenfalls unter Angabe der Mitglieder —, 
oder ob die Ausführunz unmittelbar durch die 
Gemeindebehörde übernommen wird (versl. 5 2). 
Auf spätestens l. Movember d. Jsüber die 
erfolgte Bildung der Fählbezirke und die Ernen- 
nung der erforderlichen Anzahl von Sählern 
(verl. § 3). 
Alsbald nach Empfang und spätestens auf l(6. 
Uovember über die seitens des Großh. Sta- 
1 
21 
tistischen Landesamts erfolgte Fusendung der 
nötigen Gählpapiere (Drucksachen A E). 
80. 
Die Volkszählung erfolgt durch namentliche Aufzeich- 
nung der in der Nacht voni 50. Novemiber auf 1. Dezember 
innerhalb der Grenzen des Großherzostums ständig oder 
vorübergehend anwesenden Dersonen in Haushaltungslisten, 
welche nach dem anliegenden Muster (Drucksache A.) ein- 
gerichtet sind. 
Für jede haushaltung, sowie für jede einzeln lebende 
selbständige Derson mit besonderer Wohnung und eigener 
Hauswirtschaft ist eine Hhaushaltungsliste auszufüllen. 
Die Oflicht der Angabe und des Eintrags liegt den 
hHaushaltungsvorständen ob, als welche auch einzeln lebende 
selbständige Hersonen und Vorsteher oder Derwalter von 
Anstalten für JZemeinsamen Aufenthalt (Ilasernen, Er- 
ziehungs-, Dersorgungs-, Kranken= und Strafanstalten, Ge- 
fängnisse usw.) Lelten. Aushilfsweise kann die Uusfüllung 
auch durch geeignete Dertreter oder durch die Sähler 
erfolgen. 
87. 
Die näheren Vorschriften über die von den einzelnen 
Ungabepflichtigen zu machenden Angaben ergeben sich aus 
der Anleitung und den Erläuterungen der Drucksache A, mit 
welchen sich die Zähler genau vertraut zu machen haben. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit 
des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsge— 
heininis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zu— 
sammenstellungen, nicht zu anderen Swecken benützt werden. 
88. 
Die Haushaltunsslisten werden von Haus zu Haus 
und von Haushaltung zu Haushaltuns in der Geit zwischen 
dem 27. und 20. Uovember ausgeteilt. 
Falls dabei eine Haushaltung übergangen wird, hat 
deren Dorstand Sorge zu tragen, daß ihm eine Haushal- 
tungsliste nachträslich zugestellt werde. 
Die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten 
durch die Sähler hat nach Mittag des l. Dezember zu 
beginnen und ist, wenn möslich, innerhalb dieses Tases 
zu beendigen. leinesfalls darf sie über den S. Dezember 
hinaus ausLedehnt werden.
	        
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