Nr. XXXVII. 557
Gesetzes- und Verordnungs-Tlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. Oktober 1910.
Juhalt.
Gesetze: Die Abänderung der Gemeinde= und der Städteordnung betressend; die Anderung der Gemeinde-Einkommen=
besteuerung betreffend.
Gesetz.
(Vom 26. September 1910.)
Die Abänderung der Gemeinde= und der Städteordunung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
§ 1.
1. § 7a Absatz 1 der Städteordnung erhält folgende Fassung:
„Stadtbürger sind die im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen
Ehreurechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste stehenden Ange-
hörigen des Deutschen Reichs, welche mindestens 25 Jahre alt und seit 2 Jahren, vom
Tage des Ablaufes der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste zurückgerechnet,
a. Einwohner des Stadtbezirkes sind,
b. eine selbständige Lebensstellung haben,
C. in der Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen, und
d. die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben.“
2. § 7# Absatz 2 der Städteordnung erhält folgende Fassung:
„Als selbständig im Sinne dieses Gesetzes werden diejenigen Personen betrachtet,
welche einen eigenen Hausstand haben oder solchen gehabt haben und verwitwet sind
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910. 80