Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVII. 539 
5. In 8 9b Absatz 1 der Gemeindeordnung wird weiter angefügt: 
„6. infolge des Aufgebens des Wohnsitzes in der Gemeinde, wenn die Abwesenheit 
nicht länger als 2 Jahre dauert.“ 
6. § 7e Absatz 1 Ziffer 2 der Städteordnung erhält folgende Fassung: 
„durch Aufgeben des Wohnsitzes im Stadtbezirke. Das Bürgerrecht lebt wieder 
auf, wenn der Verzogene vor Ablauf von 2 Jahren seinen Wohnsitz wieder in der 
Gemeinde nimmt.“ 
Ziffer 4 daselbst wird gestrichen, Ziffer 5 daselbst wird Ziffer 4, Ziffer 6 wird Ziffer 5 
und hat zu lanten: 
„durch Wegfall der Pflicht zur Entrichtung einer Umlage in der Gemeinde.“ 
7. S ob Absatz 2 der Gemeindeordnung wird gestrichen; der Absatz 3 daselbst wird 
Absatz 2 und lautet: 
„Die Wahlberechtigung tritt bei dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte wieder 
ein, wenn der Verurteilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat.“ 
Absatz 4 daselbst wird Absatz 3 und erhält folgende Anderungen: in Ziffer 2 wird 
„9La Absatz le“ statt „9a Absatz 14“ gesetzt, die Ziffer 3 wird gestrichen, Ziffer 4 wird 
Ziffer 3. 
8. Die Bestimmung des § 38 der Gemeinde= und der Städteordnung wird an jener Stelle 
gestrichen und als § 94 der Gemeindeordnung und § 7 h der Städteordnung eingefügt. 
9. § 10 der Städteordnung erhält in Absatz 2 folgende Fassung: 
„Die Bürgermeister sind die Stellvertreter und unbeschadet ihres selbständigen 
Stimmrechts in den Gemeindekollegien die Amtsgehilfen des Oberbürgermeisters." 
Artikel II. 
81. 
1. Der § 12 Absatz 2 der Gemeindeordnung erhält folgende Fassung: 
„Wählbar zum Amte des Bürgermeisters ist jeder männliche Angehörige des 
Deutschen Reichs, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und die badische Staats- 
angehörigkeit besitzt oder erwirbt, sofern er sich in keinem der Fälle des § 90 Absatz 1 
befindet. Mit der Annahme der Wahl erlangt der Erwählte das Bürgerrecht unent- 
geltlich. Es steht ihm frei, sich in den Bürgergenuß einzukaufen."“ 
d 
Dem § 12 der Gemeindeordnung wird folgender neue Absatz 3 beigefügt: 
„Nicht wählbar in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist, wer in den letzten 
5 Jahren vor dem Wahltage wegen eines Verbrecheus oder Vergehens, bei dem die 
80.
	        
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