Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVII. 543 
gemäß § 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, 
die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshofe zu. 
Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksrats oder Verwaltungsgerichtshofs 
sind für die Beurteilung der vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemachten ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche der Gemeindebeamten maßgebend.“ 
28 der Städteordnung erhält folgende neue Absätze 3 bis 6 angefügt: 
„Wird ein Gemeindebeamter, welcher der Anstellungsgemeinde oder der Fürsorge- 
kasse gegenüber bereits Ruhegehaltsberechtigung besitzt, vom Stadtrat seines Dienstes 
entlassen, so kann er gegen diese Entschließung der Gemeindebehörde Beschwerde an den 
Bezirksrat erheben. 
Bei einem dienstpolizeilichen Verfahren gegen einen solchen Gemeindebeamten, das 
zur Dienstentlassung führen kann, sind die Zeugen, wenn der Stadtrat oder der Beamte 
es verlangen, durch das VBezirksamt eidlich zu vernehmen. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats in den Fällen des Absatzes 3 steht den 
Beteiligten binnen einem Monat, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, 
gemäß § 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, 
die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshofe zu. 
Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksrats oder Verwaltungsgerichtshofs 
sind für die Beurteilung der vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemachten ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche der Gemeindebeamten maßgebend.“ 
§5. 
In 8 56 a der Gemeindeordnung erhält Ziffer 4 folgende Fassung: 
„über freiwillige im Voranschlag nicht vorgesehene Leistungen (Freigebigkeits- 
handlungen), wenn deren einmaliger Betrag oder deren Gesamtbetrag im Laufe eines 
Rechnungsjahres in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern 500 Mark, in 
größeren Gemeinden 1000 Mark übersteigt,“ 
2. In § 56 , der Gemeinde= und der Städteordnung erhält Ziffer 6 folgende Fassung: 
„über die Vereinbarungen auf Grund der §§ 8 bis 10 des Straßengesetzes vom 
14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI)." 
3. Dem § 56 a der Gemeinde= und der Städteordnung wird als Ziffer 7 angefügt: 
„7. über die Übernahme von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Versorgung der 
Gemeinde mit Wasser, Licht oder Kraft oder zum Zwecke der Schaffung ähnlicher, im 
allgemeinen Interesse erwünschter Einrichtungen, über die Übernahme von Haftverbind- 
lichkeiten seitens der Gemeinde, über Festsetzung des Preises für Abgabe von Gas, 
Wasser, Elektrizität und für Benützung von Straßenbahnen sowie über Festsetzung des 
Entgelts bei ähnlichen dauernden wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.“
	        
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