Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

II. 37 
Anlage 6. 
Muster W. 
65 152 der Vollzugsverordnung. 
Verzeichnis 
der in der Gemeinde 
belegenen Betriebe, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
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Erläuterungen. 
Hierher gehören, soweit nicht § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen begründet, alle gewerb- 
lichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, sowie die nach 
§§ 154 Absatz 2 bis 4 und 154 der Gewerbeordnung ihnen gleichgestellten Anlagen. 
In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder 
dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebs anzugeben. 
. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze des Betriebs wohnhaft ist, auch 
dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Nachschau vorgefundene Zahl der jugend- 
lichen Arbeiter einzutragen. 
Die Einträge in den Spalten 5 bis 8 sind nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu 
berichtigen. 
In Spalte g sind die Daten der nach § 138 Absatz 1 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeigen 
und Veränderungsanzeigen einzutragen. 
In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Nachschau einzutragen. 
In Spalte 1I sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Arbeitsbücher 
und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig erkannten Strafen einzutragen. 
Dabei sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aussichtsperson, gegen 
welche Strafen verhängt worden sind (§ 151 der Gewerbeordnung), anzugeben. 
In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für den betreffenden Betrieb Ausnahmen auf Grund 
des § 139 a Nr. 1 bis 5 der Gewerbeordnung zugelassen sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 6
	        
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