550 XXXVII.
Artikel V.
81.
In § 82 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung werden die Worte „und nach
den §§ 84, 85, 87 bis 92 besonders gebildeten“ ersetzt durch die Worte: „und nach den
§§ 82 a, 84, 85, 87 bis 92 besonders gebildeten Steuerwerte und".
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Zwischen §8 82 und 83 der Gemeinde= und der Städteordnung wird folgende Be-
stimmung eingeschaltet:
„§ 825.
Sofern die einer Gemeinde gehörigen und öffentlichen Zwecken dieuenden Grund-
stücke, die nicht unter § 30 Ziffer 2 und 3 des Vermögeussteuergesetzes fallen, in
einer anderen Gemarkung liegen, werden sie in dieser Gemarkung mit einem nach den
Vorschriften des Vermäögenssteuergesetzes gebildeten Steuerwert zu den Umlagen
beigezogen.
In gleicher Weise werden auch die öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaften
der Kreise, falls sie nicht unter § 30 Ziffer 2 und 3 des Vermögenssteuergesetzes
fallen, zu den Umlagen beigezogen.“
83.
§ 83 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung erhält folgende Fassung:
„Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich,
vorbehaltlich der Vorschriften in Absatz 2 und in § 84, bei den Einkommensteueran-
schlägen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, bei den Steuerwerten
des Grundstücks-, Gebäude-, Betriebs= und Kapitalvermögens siungemäß nach den Be-
stimmungen des Vermögenssteuergesetzes über den Beizug zur staatlichen Besteuerung
in der betreffenden Gemarkung.“
Die bisherigen Absätze 2, 4 und 5 kommen in Wegfall. Absatz 3 wird Absatz 2, die
Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.
§ 4.
§ 90 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung erhält folgenden Zusatz:
„Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn das Einkommen aus diesen
Grundstücken und Gebäuden im gewerblichen Einkommen des Besitzers (Artikel 2
Ziffer 2 des Einkommensteuergesetzes) mitveranlagt ist und auf Grund der 88 88
und 89 zur Verteilung gelangt.“