Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVII. 553 
3. In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 1854, die Sicherung der Ge- 
markungs-, Gewannen= und Eigentumsgrenzen usw. betreffend, wird eingeschaltet: 
zwischen den Worten „erfordert“ und „jede“: „vorbehaltlich der durch S8 171 b 
der Gemeindeordnung getroffenen besonderen Bestimmungen“, 
und nach dem Worte „Anderung“: „oder Aufhebung“. 
Außerdem wird folgender weitere Satz angefügt: „Grenzänderungen, welchen die 
Gemarkungsinhaber zustimmen, genehmigt das Ministerium des Innern, kleinere Ver- 
änderungen der Grenzen zwischen Gemarkungen desselben Amtsbezirks, welche lediglich 
eine zweckmäßigere Gestaltung der Grenzen bezwecken, der Bezirksrat.“ 
Artikel UII. 
1. Wird die Stelle eines aus früherer Wahl hervorgegangenen Gemeinderats (Stadtrats) 
oder Mitglieds des Bürgerausschusses nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Tod oder Austritt 
erledigt, bevor eine Erneuerungswahl nach den Grundsätzen der Verhältuiswahl stattgefunden 
hat, so wählt der Bürgerausschuß alsbald mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
2. Bei der ersten nach Inkrafttreten des Gesetzes fälligen Erneuerungswahl treten in den 
Gemeinden von mindestens 2000 Einwohnern und in den Städten der Städteordnung alle 
Mitglieder des Bürgerausschusses (Stadtverordnete) sowie des Gemeinde-(Stadt-Rats aus. Es 
folgt dann nach Maßgabe dieses Gesetzes zunächst die Wahl des Bürgerausschusses (der Stadt- 
verordneten), sodann die des Gemeinde-(Stadt-Rats. 
3. Die Bürgerausschußmitglieder (Stadtverordneten) und die Gemeinde-(Stadt-Räte werden 
je zur Hälfte in getrennter Wahlhandlung für sechs Jahre und für drei Jahre gewählt; ist 
die Zahl der Gemeinde-(Stadt-)Räte eine ungerade, so wird ein Mitglied mehr zu sechsjähriger 
Amtsdauer bestimmt. 
4. Die vor dem 1. Juni 1911 fälligen Wahlen dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt 
stattfinden. Die Amtsdauer der Mitglieder der Gemeindekollegien wird bis zur Vornahme 
der Neuwahlen verlängert. 
5. Die obigen Absätze 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine bisher kleinere 
Gemeinde die Zahl von 2000 Einwohnern künftig dauernd erreicht. (§ 11 Absatz 2 der 
Gemeindeordnung.) 
Artikel VIII. 
Die Regierung wird ermächtigt, die Gemeindeordnung und die Städteordnung in der 
nach Vorstehendem sich ergebenden Fassung mit fortlaufender Folge der Nummern und Ziffern 
der Paragraphen zu veröffentlichen und die im Gesetze vorkommenden Verweisungen entsprechend 
zu ändern. 
Artikel IX. 
Das Gesetz tritt am 1. Jannar 1911 in Kraft. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 81
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.