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Steuerwert.", In § 174 Absatz 3 ist statt „Einkommensteueranschläge“ „Einkommen" zu
setzen und in § 180 Absatz 2 sind die Worte nach „Zustimmenden“ zu streichen und zu ersetzen
durch die Worte: „nach ihren zu Beiträgen zum Gemarkungsaufwand beigezogenen Steuer-
werten und Einkommen drei Viertel dieses Aufwandes zu tragen haben.“
Artikel II.
Im § 43 des Gesetzes, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend, vom 5. Ok-
tober 1863 in der Fassung der Gesetze vom 17. Mai 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 287) und vom 19. Oktober 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 523) werden
im Absatz 1 die Worte „nach dem Verhältnis aAusgeschlagen“ ersetzt durch:
„nach dem in § 93 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung bestimmten Ver-
hältuis ihrer Steuerwerte und der gemeindesteuerpflichtigen Einkommen ausgeschlagen,“
und erhält der Absatz 2 im Eingang folgende Fassung:
„Außer den in das Gemeindekataster aufgenommenen Steuerwerten und Ein-
kommen kommen ferner in Anrechnung:"
Artikel III.
Das Gesetz, die Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben betreffend,
vom 16. Mai 1888 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1888 Seite 231) wird geändert,
wie folgt:
1. Der § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Einkommensteuersatz, welcher dem hiernach umlagepflichtigen Einkommen
entspricht (Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 84 der Gemeinde-
und der Städteordnung), bildet die Grundlage für die Gemeindebesteuerung.“
2. In § 3 ist im Eingang an Stelle der Worte „aus den Einkommensteneranschlägen“
zu setzen: „aus dem Einkommen."“
3. In § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ist statt der Worte „die Einkommensteueranschläge“ zu
setzen: „das Einkommen"“.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Einkommenstenersatz, welcher dem nach Ziffer 2 umlagepflichtigen Einkommen
entspricht (Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 84 der Gemeinde-
und der Städtcordnung), bildet die Grundlage der Gemeindebesteuerung.“
Artikel IV.
In dem Gesetz, die Handelskammern betreffend, vom 11. Dezember 1878 in der Fassung
der Gesetze vom 26. April 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153), vom 17. Sep-