Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

572 XXXVIII. 
8 64. 
Im Absatz 2 der Ziffer 2 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „zugeteilten Offizier“. 
g 66. 
In Ziffer 3c lautet die Klammer hinter „Marineteil“: „(Matrosendivision: 8 23,2a1 
und 2b, 3a1 und 3b; Werftdivision: § 23,2a2 und 2c sowie 3a2)“. 
5 70. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Im übrigen findet § 61,1 Absatz 3 siungemäß Anwendung.“ 
§ 82. 
In der Anmerkung ) zu Ziffer 2 àa sind die Worte „vom Truppenteil“ zu streichen. 
§ 83. 
In Ziffer 4 ist hinter „wohnen“ einzufügen: „oder, wenn diese keinen oder ihren Wohnsitz 
im Ausland haben, in welchem der Reklamierte listlich geführt wird,“. 
g 84. 
In Ziffer 2a ist für „des Vaters oder Vormundes“ zu setzen: „des gesetzlichen Vertreters“. 
g 85. 
Ziffer 3 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Die Erteilung des Annahmescheins ist vom Truppenteile sogleich dem Zivilvor- 
sitzenden der Ersatzkommission, der den Meldeschein ausgestellt hat, unter Angabe des 
Tages und Ortes der Geburt sowie des kontrollierenden Bezirkskommandos (Ziffer 4) 
des Freiwilligen mitzuteilen. Dieser Zivilvorsitzende hat erforderlichenfalls die Nach- 
richt weiterzugeben und zwar für die noch nicht im militärpflichtigen Alter befindlichen 
Freiwilligen an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in 
dem der Geburtsort liegt, für die übrigen Freiwilligen an den Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in dem der Angenommene gestellungspflichtig 
ist. Wird der Annahmeschein vom Truppenteil in besonderen begründeten Ausnahme- 
fällen zurückgezogen, so sind hierüber dem vorstehenden entsprechende Mitteilungen zu 
machen; außerdem ist vom Truppenteile das kontrollierende Bezirkskommando zu 
benachrichtigen." 
§ 88. 
In Ziffer 3 Absatz 1 ist hinter „Steuermannsprüfung“ einzufügen: „oder der Vorprüfung 
zum Schiffsingenieur“; ferner ist in Absatz 2 hinter „Seesteuermann“ der Punkt zu streichen 
und einzufügen: „oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“.
	        
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