Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVIII. 573 
g 889. 
In Ziffer 2 Satz 2 ist hinter „Tsingtau“ ein Komma und sodann einzufügen: „die in 
West- und Südafrika wohnhaften Deutschen bei der Prüfungskommission für Einjährig-Frei- 
willige in Windhuk“. 
8 91. 
In Ziffer 2 Absatz 1 hinter „Prüfungen“ einzufügen: „)“. 
Dazu tritt folgende Anmerkung: 
„) Bei der Prüfungskommission in Windhuk findet vorläufig alljährlich nur eine Prüfung und zwar im 
Frühiahr statt.“ 
8 92. 
In Ziffer 4 Absatz 1 ist hinter „Kiantschon“ ein Komma und sodann folgender Zusatz 
einzufügen: 
„bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutzgebiets 
Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gouvernements.“ 
Der Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommissionen sowie die Zuweisung 
je eines Bureaubeamten erfolgt durch die Gouverneure der Schutzgebiete Kiautschon 
und Südwestafrika.“ 
8 93. 
In Ziffer 2 sind die Worte „Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann“ zu streichen 
und dafür zu setzen: „Zeugnisses über die bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder über 
die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“. 
In Ziffer 7a Absatz 2 ist statt „Befähigungszeugnisse“ zu setzen: „Zeugnisse über die 
bestandene Prüfung“ und hinter „Seesteuermann“ einzufügen: „oder die bestandene Vorprüfung 
zum Schiffsingenieur“. 
In Ziffer 8 Absatz 1 ist statt der Worte „Befähigungszeugnis zum Seesteuermann“ zu 
setzen: „Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder die bestandene Vor- 
prüfung zum Schiffsingenieur" und in Ziffer 9 Absatz 3 ist hinter „Seesteuerleuten“ ein 
Komma, und sodann einzufügen: „Seemaschinisten“. 
8 94. 
In Ziffer 5 ist für „Wird der sich meldende Freiwillige“ zu setzen: „Wird der Freiwillige 
bei der Meldung oder beim Dienstantritt (Ziffer 2 bis 4)7. 
In Ziffer 12 sind die Worte: 
„unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils“ zu streichen. 
111. 
Ziffer 2 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Seebefehlshaber im außerenropäischen Ausland sind jedoch im Kriege ermächtigt, 
die am Ausrüstungsorte von Kriegs= und Hilfskriegsschiffen befindlichen Personen des
	        
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