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Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, sofern sie nicht gemäß Ziffer 4 von
der Einberufung im Mobilmachungsfalle befreit sind, unmittelbar in die Kriegsbesatzung
der Schiffe einzustellen. Auf die deutschen Schutzgebiete findet diese Bestimmung keine
Anwendung“. 125
Ziffer 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung:
„Für die bei den technischen Instituten u. s. w. der Marine im Frieden be-
schäftigten Beamten, vertragsmäßig angestellten Personen, Arbeiter und für das
Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehenden Stellen stellt
der Staatssekretär des Reichs-Marincamts die Bescheinigungen der Unabkömmlichkeit aus."
Hinter Zisser 3 c. ist einzufügen:
„(d. nach näherer Anordnung der Feldzeugmeisterei die im Frieden bei den technischen
Jnstituten beschäftigten Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter, soweit
sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb unbedingt notwendig sind.“
Der nächste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Über das Verfahren siehe §§ 128, 129 und 130.“
In Ziffer 4 a Absatz 1 ist hinter „haben,“ einzufügen: „sowie die in den Schutzgebieten
angestellten Beamten“.
In Absatz 2 ist für „Konsularbeamten zu setzen:
„Konsular= u. s. w. Beamten“.
Hinter § 129 tritt folgender neue 8:
„8 130.
Zurückstellung der im Frieden bei den technischen Instituten
beschäftigten Dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Land-
sturm zweiten Aufgebots angehörigen Personen vom Waffendienste.
1. In welchem Umfang die im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten
Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter (§ 125,31) vom Waffendienste
zurückzustellen sind, bestimmt alljährlich die Feldzeugmeisterei.
2. Die Zurückstellung der nach Zisfer 1 in Betracht kommenden Personen ist im
Januar j. J. unter Übersendung einer nach Muster 25 aufgestellten Liste von den
technischen Instituten bei den Bezirkskommandos für das nächste Mobilmachungsjahr
zu beantragen.
3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den technischen
Instituten unter Benutzung des Musters 25 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen.
4. Die Feldzeugmeisterei bestimmt nach Eintritt einer Mobilmachung, sobald als
angängig, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt das zurückgestellte Personal
entbehrlich ist.
5. Über die Verwendung des nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich
werdenden Personals (Ziffer 4) trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando
Bestimmung.“