Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

576 XXXVIII. 
Muster 25 zu § 130. 
bei de in beschäftigten 
Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter, welche von dem Bezirkskommando 
kontrolliert werden und vom Waffendienste für das 
Mobilmachungsjahr 19 zurückzustellen sind. 
  
Dienst-Waffen= welchem Truppen- Wohnung 
Familiennamen Wann und bei 
#f und Bemer- 
Nr. grad. gattung.teil in das stehende kungen. 
Vornamen. · Heer eingetreten. Ort. Kreis. Straße. 
  
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit bescheinigt. 
den 19 
Der Direktor 
de 
Bemerkung. Veränderungen (8 130, 3) sind nach Ab= und Zugängen zu trennen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.