578 XXXIX.
Miehseuchen-Entschädigungsgesetz.
I. Bestimmungen zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
(Reichsgesetzblatt Seite 519).
81.
Die nach den 88 66 bis 69 des Reichsgesetzes zu gewährende Entschädigung für Vieh—
verluste wird aus der Staatskasse geleistet.
82.
Auf Grund des 8 71 des Viehseuchengesetzes wird unbeschadet der Bestimmungen in
Abschnitt II die Entschädigung versagt:
1. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt
tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß diese Krankheit bestanden hat in
Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungenseuche, Maul= und Klauenseuche, Tuberkulose
(§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes), oder daß das Tier an einer infolge
polizeilich angeordneter Impfung aufgetretenen Krankheit verendet ist;
für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser
aufgestellte Schlachtvieh;
für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (§§ 12, 36, 39, 40
des Viehseuchengesetzes).
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II. Besondere landesgesetzliche Bestimmungen über die Entschädigung bei Dollwut.
83.
Entschädigung aus der Staatskasse wird gewährt für mit Tollwut behaftete Rindvieh—
stücke und Tiere des Pferdegeschlechts (Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere), die auf poli—
zeiliche Anordnung getötet worden oder nach der Anordnung der Tötung an dieser Seuche
gefallen sind.
84.
Der Bemessung der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt,
ohne Rücksicht auf den Minderwert, welchen das Tier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche
behaftet ist.
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel dieses Wertes.