580 XXNI.
§99.
Der Aufwand für Tiere des Pferdegeschlechts, die mit Milzbrand, Rauschbrand, Rotz
oder Tollwut behaftet waren, wird jährlich durch Beiträge der Besitzer nach Maßgabe der
Zahl der von ihnen gehaltenen Tiere der Staatskasse ersetzt. Für den Besitzstand sind die
im Auschlusse an die vorhergehende allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maßgebend.
In gleicher Weise wird der Aufwand für Rindvieh, das mit Milzbrand, Rauschbrand,
Lungenseuche oder Tollwut behaftet war, im vollen Betrage, für Rindvieh, das mit Maul-
und Klauenseuche behaftet war, zur Hälfte, und für Rindvieh, das mit Tuberkulose im Sinne
des § 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes behaftet war, zu zwei Dritteln von den
Rindviehbesitzern ersetzt.
Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten, zu den staatlichen Gestüten gehören, sowie
das in Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh bleiben
bei der Beitragserhebung außer Betracht.
8 10.
Als geringster Beitrag werden 10 Pfennig für das Tier des Pferdegeschlechts, 5 Pfennig
für das Stück Rindvieh erhoben.
Die Erhebung der Beiträge wird ausgesetzt, so lange die Überschüsse früherer Jahre den
Aufwand decken.
Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die Steuerbehörden, nach den für die Erhebung
und Beitreibung der Staatssteuern geltenden Vorschriften.
Die Beiträge sind innerhalb 8 Tagen nach ergangener Zahlungsaufforderung fällig.
l.
Pferdebesitzer, welche für ihre Tiere eine höhere Entschädigung als 1000 . in Anspruch
zu nehmen beabsichtigen, müssen diese Tiere alljährlich bei der Verwaltungsbehörde anmelden.
Zur Bestreitung des für solche Tiere erwachsenden Aufwandes kann die Staatskasse Rück-
versicherung nehmen.
Die zur Rückversicherung erforderlichen Prämien werden auf die Besitzer der angemeldeten
Tiere umgelegt.
Die näheren Bestimmungen bleiben der Vollzugsverordnung vorbehalten.
Der Pferdebesitzer, welcher die vorschriftsmäßige Anmeldung seiner Tiere unterläßt, haftet
für den aus der Unterlassung der Anmeldung der Staatskasse erwachsenen Aufwand.
812.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen Ent-
scheidungen der Verwaltungsbehörden in Streitigkeiten über die durch dieses Gesetz begründeten
Ansprüche und Verpflichtungen.