Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIX. 581 
13. 
§ 3 Ziffer 16 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungerechtspflege betreffend, 
erhält folgende Fassung: 
„16. über den Anspruch auf Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete 
und gefallene Tiere, sowie für vernichtete Sachen auf Grund der Reichsgesetze vom 
7. April 1869 und vom 26. Juni 1909.“ 
8 14. 
Auf die gemäß §§ 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die 
Rinderpest betreffend, zu gewährenden Entschädigungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes 
— abgesehen von § 13 — keine Anwendung. 
15. 
Über die Tragung der durch den Vollzug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und 
des gegenwärtigen Gesetzes erwachsenden Kosten wird durch Verordnung Bestimmung getroffen. 
Viehversicherungsgesetz. 
Erster Abschnitt. 
Die Ortsviehversicherungsanstalten. 
Artikel 1. 
Voraussetzungen der Errichtung; Umfang der Versicherung. 
Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der Rindviehbesitzer der Gemeinde und mit Ge- 
nehmigungsdes Bezirksrats eine Ortsviehversicherungsanstalt errichten, in welcher das in der 
Gemeinde dauernd.eingestellte. Rindvieh gegen die durch Umstehen oder Notschlachtung der Tiere 
verursachten Verluste zu versichern ist. 
In zusammengesetzten Gemeinden ist es zulässig, daß Ortsgemeinden mit Genehmigung 
des Bezirksrats besondere Anstalten bilden. 
Auch können durch übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Gemeinderäte und mit 
Genehmigung des Bezirksrats mehrere Gemeinden sich zum Zwecke der Errichtung einer 
gemeinsamen Viehversicherungsanstalt vereinigen, wenn in jeder dieser Gemeinden die Mehrheit 
der Viehbesitzer sich nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes für die Errichtung einer 
Viehversicherungsanstalt ausgesprochen hat.
	        
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