XXXIX. 581
13.
§ 3 Ziffer 16 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungerechtspflege betreffend,
erhält folgende Fassung:
„16. über den Anspruch auf Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete
und gefallene Tiere, sowie für vernichtete Sachen auf Grund der Reichsgesetze vom
7. April 1869 und vom 26. Juni 1909.“
8 14.
Auf die gemäß §§ 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die
Rinderpest betreffend, zu gewährenden Entschädigungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes
— abgesehen von § 13 — keine Anwendung.
15.
Über die Tragung der durch den Vollzug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und
des gegenwärtigen Gesetzes erwachsenden Kosten wird durch Verordnung Bestimmung getroffen.
Viehversicherungsgesetz.
Erster Abschnitt.
Die Ortsviehversicherungsanstalten.
Artikel 1.
Voraussetzungen der Errichtung; Umfang der Versicherung.
Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der Rindviehbesitzer der Gemeinde und mit Ge-
nehmigungsdes Bezirksrats eine Ortsviehversicherungsanstalt errichten, in welcher das in der
Gemeinde dauernd.eingestellte. Rindvieh gegen die durch Umstehen oder Notschlachtung der Tiere
verursachten Verluste zu versichern ist.
In zusammengesetzten Gemeinden ist es zulässig, daß Ortsgemeinden mit Genehmigung
des Bezirksrats besondere Anstalten bilden.
Auch können durch übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Gemeinderäte und mit
Genehmigung des Bezirksrats mehrere Gemeinden sich zum Zwecke der Errichtung einer
gemeinsamen Viehversicherungsanstalt vereinigen, wenn in jeder dieser Gemeinden die Mehrheit
der Viehbesitzer sich nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes für die Errichtung einer
Viehversicherungsanstalt ausgesprochen hat.