Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIX. 583 
Artikel 5. 
Antragstellung und Abstimmung. 
Der Antrag auf Errichtung einer Viehversicherungsanstalt kann bei dem Gemeinderat von 
Viehbesitzern der Gemeinde gestellt werden und ist zur Abstimmung zu bringen, wenn die Zahl 
der Antragstellenden mindestens doppelt so viel beträgt, als der Gemeinderat Mitglieder zählt. 
Die Abstimmung der Viehbesitzer erfolgt auf Grund der erforderlichenfalls richtiggestellten 
Liste der letzten Vichzählung. Der Gemeinderat legt diese Liste unter Benachrichtigung der 
Viehbesitzer, daß ihnen während acht Tagen die Einsicht frei stehe, und daß Einsprachen gegen 
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste während der Auflegung bei dem Gemeinderat 
geltend zu machen sind, an einem geeigneten Orte auf. 
Über erfolgte Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste entscheidet 
der Gemeinderat endgültig. 
Die Einladung geschieht durch Eröffnung an die einzelnen Viehbesitzer und sonst orts- 
übliche Bekanntmachung. 
Wenn die öffentliche Verkündigung vorschriftsmäßig stattgefunden hat, steht niemand der 
Einwand zu, daß er nicht eingeladen worden sei. 
Artikel 6. 
Auflösung. 
Die Auflösung einer Ortsviehversicherungsanstalt kann von den Viehbesitzern beschlossen 
werden, wenn mindestens ein Fünftel der versicherten Viehbesitzer den Antrag stellt und in 
der Abstimmungstagfahrt dem Auflösungsantrag mindestens die Hälfte der Viehbesitzer zustimmt. 
Die Auflösung kann nur auf Jahresschluß erfolgen. 
Der Austritt muß mindestens 3 Monate vor Jahresschluß der Verbandsleitung angezeigt 
werden. 
  
Artikel 7. 
Verhandlungskosten. 
Die Kosten der Verhandlung über die Errichtung oder Auflösung einer Ortsviehversicherungs- 
anstalt fallen der Gemeindekasse zur Last. Die durch die Mitwirkung staatlicher Behörden 
veranlaßten Kosten werden auf die Staatskasse übernommen. 
Artikel 8. 
Ausschluß von Viehbesitzern aus der Versichermg. 
Auf Antrag oder nach Anhörung des Vorstands der Versicherungsanstalt können einzelne 
Viehbesitzer wegen der Schwierigkeit der Überwachung ihrer Viehbestände oder wegen des durch 
die örtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten besonders hohen Grades der Verlust- 
gefahr durch den Bezirksrat von der Mitgliedschaft zur Versicherungsanstalt dauernd oder 
zeitweise ausgeschlossen werden.
	        
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