XXXIX. 583
Artikel 5.
Antragstellung und Abstimmung.
Der Antrag auf Errichtung einer Viehversicherungsanstalt kann bei dem Gemeinderat von
Viehbesitzern der Gemeinde gestellt werden und ist zur Abstimmung zu bringen, wenn die Zahl
der Antragstellenden mindestens doppelt so viel beträgt, als der Gemeinderat Mitglieder zählt.
Die Abstimmung der Viehbesitzer erfolgt auf Grund der erforderlichenfalls richtiggestellten
Liste der letzten Vichzählung. Der Gemeinderat legt diese Liste unter Benachrichtigung der
Viehbesitzer, daß ihnen während acht Tagen die Einsicht frei stehe, und daß Einsprachen gegen
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste während der Auflegung bei dem Gemeinderat
geltend zu machen sind, an einem geeigneten Orte auf.
Über erfolgte Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste entscheidet
der Gemeinderat endgültig.
Die Einladung geschieht durch Eröffnung an die einzelnen Viehbesitzer und sonst orts-
übliche Bekanntmachung.
Wenn die öffentliche Verkündigung vorschriftsmäßig stattgefunden hat, steht niemand der
Einwand zu, daß er nicht eingeladen worden sei.
Artikel 6.
Auflösung.
Die Auflösung einer Ortsviehversicherungsanstalt kann von den Viehbesitzern beschlossen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der versicherten Viehbesitzer den Antrag stellt und in
der Abstimmungstagfahrt dem Auflösungsantrag mindestens die Hälfte der Viehbesitzer zustimmt.
Die Auflösung kann nur auf Jahresschluß erfolgen.
Der Austritt muß mindestens 3 Monate vor Jahresschluß der Verbandsleitung angezeigt
werden.
Artikel 7.
Verhandlungskosten.
Die Kosten der Verhandlung über die Errichtung oder Auflösung einer Ortsviehversicherungs-
anstalt fallen der Gemeindekasse zur Last. Die durch die Mitwirkung staatlicher Behörden
veranlaßten Kosten werden auf die Staatskasse übernommen.
Artikel 8.
Ausschluß von Viehbesitzern aus der Versichermg.
Auf Antrag oder nach Anhörung des Vorstands der Versicherungsanstalt können einzelne
Viehbesitzer wegen der Schwierigkeit der Überwachung ihrer Viehbestände oder wegen des durch
die örtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten besonders hohen Grades der Verlust-
gefahr durch den Bezirksrat von der Mitgliedschaft zur Versicherungsanstalt dauernd oder
zeitweise ausgeschlossen werden.