Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 601 
Die Zahl der Gemeinderäte wird mit Rücksicht auf die Einwohnerzahl und die örtlichen 
Verhältnisse durch Gemeindebeschluß festgesetzt und von der Staatsbehörde bestätigt. 
15. 
Die Bürgermeister werden in den Gemeinden, welche dauernd mindestens 2 000 Einwohner 
zählen, und die Gemeinderäte in den Gemeinden, welche dauernd mindestens 40000 Einwohner 
zählen, vom Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von den Bürgern und wahlberechtigten 
Einwohnern gewählt. 
Das Ministerium des Innern bestimmt, in welchen Gemeinden hiernach der Bürger- 
ausschuß die Bürgermeisterwahl und in welchen er die Wahl der Gemeinderäte vorzunehmen hat. 
g 16. 
Wählbar in den Gemeinderat ist jeder bei der Wahl zum Bürgerausschuß Wahlberechtigte 
beziehungsweise in der Gemeindeversammlung Stimmberechtigte, dessen Wahl- oder Stimmrecht 
nicht ruht. 
Wählbar zum Amte des Bürgermeisters ist jeder männliche Angehörige des Deutschen 
Reichs, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und die badische Staatsangehörigkeit besitzt 
oder erwirbt, sofern er sich in keinem der Fälle des § 11 Absatz 1 befindet. Mit der Annahme 
der Wahl erlangt der Erwählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es steht ihm frei, sich in den 
Bürgergenuß einzukaufen. 
Nicht wählbar in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist, wer in den letzten 5 Jahren. 
vor dem Wahltage wegen eines Verbrechens oder Vergehens, bei dem die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte zulässig ist, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. 
817. 
Bei beiden Amtern können 
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjeuigen Behörden, durch welche die Aussicht 
des Staates über die Gemeinde ausgeübt wird, 
2. Geistliche und Volksschullehrer, 
3. die besoldeten Richter, die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten die 
auf sie gefallene Wahl nur annehmen, wenn sie ihr Amt niederlegen. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Bruder und Schwager, sowie die- 
jenigen, welche als offene oder persönlich haftende Gesellschafter bei der nämlichen Handels- 
gesellschaft beteiligt sind, können nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sein. 
Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsverbindung im Laufe der Wahlperiode, so scheidet 
im ersteren Falle dasjenige Mitglied, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist, 
im anderen Falle das den Jahren nach ältere Mitglied aus. 
Ist der zum Bürgermeister Gewählte mit einem der Gemeinderäte auf die vorbezeichnete 
Weise verwandt oder verschwägert, oder bei einer Handelsgesellschaft beteiligt, so scheidet der 
Gemeinderat aus.
	        
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