Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI.. 603 
Wird die Stelle eines Gemeinderats durch Tod oder Austritt erledigt, so wird in den 
Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern die Ergänzungswahl nur vorgenommen, wenn 
die Erledigung ein Jahr vor dem Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit des Abgegangenen eintritt. 
Erfolgt die Erledigung später, so ist eine Stellvertretung nicht geboten. 
In den übrigen Gemeinden tritt für die ganze noch übrige Amtsdauer an seine Stelle 
der derselben Wahlvorschlagsliste angehörende nächste Bewerber. Fehlt es an einem solchen, 
so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
5 23. 
Jeder Wahlberechtigte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. 
Zur Ablehnung einer Wahl, sowie zum Austritt vor gesetzlich abgelaufener Dienstzeit 
berechigen folgende Gründe: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. Geschäfte, welche eine häufige oder langandauerude Abwesenheit mit sich bringen, 
3. ein Alter von über sechzig Jahren, 
4. die Verwaltung eines Staatsamtes, 
Hneun Jahre Dienstes als Bürgermeister oder sechs Jahre Dienstes als Gemeinderat 
für die nächste Wahlperiode zu einem dieser Amter, 
6. drei Jahre Dienstes als Gemeinderechner für die unmittelbar anschließende Wahlperiode, 
. andere Umstände, über deren Erheblichkeit für die Ablehnung der Bürgerausschuß 
endgültig entscheidet. 
Die Verweigerung der Annahme einer Wahl durch den Gewählten, selbst wenn er als 
Stellvertreter gewählt worden ist, ohne genügende Entschuldigungsgründe zieht die Erlegung 
eines von dem Gemeinderat festzusetzenden Beitrags von 50 bis 200 zur Gemeindekasse 
nach sich. 
Hinsichtlich des Austritts vor gesetzlich abgelaufener Dienstzeit findet das gleiche statt. 
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8 24. 
In Gemeinden über 4000 Einwohner kann auf Antrag des Gemeinderats der Bürger- 
ausschuß beschließen, daß neben dem ersten Bürgermeister ein zweiter Bürgermeister als dessen 
Stellvertreter und zu dessen Unterstützung gewählt werde. 
Dieser ist Mitglied des Gemeinderats, wird aber in die festgesetzte Zahl der Gemeinde- 
räte nicht eingerechnet. 
Hinsichtlich der Wahlart, Wählbarkeit, Verpflichtung zur Annahme der Wahl, der Amts- 
dauer, des Gehalts und der Entlaßbarkeit gelten die nämlichen Bestimmungen wie bei dem 
ersten Bürgermeister. 
Wo ein zweiter Bürgermeister nicht bestellt wird, ist der Stellvertreter des Bürgermeisters 
für Fälle der Verhinderung desselben zum voraus durch den Gemeinderat aus dessen Mitte
	        
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