Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 605 
Das Nämliche tritt auf Antrag des Gemeinderats ein, wenn die Krankheit des Bürger— 
meisters ein Jahr dauert. 
Der Bürgermeister bedarf zu einer länger als drei Tage dauernden Abwesenheit des 
Urlaubs des Gemeinderats. Die Erteilung eines Urlaubs von mehr als einer Woche ist 
der Staatsbehörde anzuzeigen. Bleibt der Bürgermeister über die ihm vom Gemeinderat be- 
willigte Urlaubszeit aus und kehrt er zu dem weiter ihm zur Rückkehr anberaumten Zeitpunkt 
nicht zurück, so hat der Gemeinderat nach Vernehmung des Bürgerausschusses den Antrag 
zu stellen, daß der Dienst als erledigt erklärt und eine neue Wahl angeordnet werde. 
Auf den im öffentlichen Dienst Abwesenden findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
8 28. 
In Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern können für einzelne Verwaltungszweige 
zur Unterstützung des Gemeinderats besondere bleibende Kommissionen gebildet werden, deren 
Einrichtung und Wirkungskreis durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern zu bestimmen ist. 
Sämtliche Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt. Jeder 
Kommission muß ein Mitglied des Gemeinderats als Vorsitzender angehören; im übrigen 
kann sie aus Mitgliedern des Gemeinderats, des Bürgerausschusses und aus anderen wahl— 
berechtigten Bürgern und Einwohnern zusammengesetzt werden. Den Kommissionen für das 
Armenwesen, für Unterrichts= und Erziehungsangelegenheiten, für das öffentliche Gesundheits- 
wesen und für sonstige Aufgaben, bei denen nach der Art des Gegenstandes die Mitwirkung 
von Frauen wünschenswert ist, müssen Frauen als Mitglieder angehören; es kann bestimmt 
werden, daß diesen Kommissionen bis zu einem Viertel der Mitglieder Frauen mit Sitz und 
Stimme angehören sollen. Die einer solchen Kommission angehörigen Frauen müssen im 
übrigen den in § 16 Absatz 1 verlangten Erfordernissen entsprechen mit der Maßgabe, daß bei 
verheirateten Frauen die Abgabenzahlung seitens des Ehemanns als Erfüllung des Er- 
fordernisses gilt. 
Der Bürgermeister ist jederzeit berechtigt, der Kommissionssitzung beizuwohnen und, wenn 
es ihm nötig oder zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen. 
Die Kommissionen sind dem Gemeinderat untergeordnet, welcher über Beschwerden gegen 
sie vorbehaltlich des Rekurses zu entscheiden hat. 
Die §§ 33 und 35 finden auch auf diejenigen Kommissionsmitglieder Anwendung, welche 
nicht zugleich Gemeinderäte sind. 
In Bezug auf die Beaufsichtigung der Volksschulen gelten die besonderen Bestimmungen 
des Schulgesetzes. 
In der Armenkommission und in der Kommission für das öffentliche Gesundheitswesen 
sollen die Armenärzte und wo die Ortspolizei einer Staatsstelle übertragen ist, der Polizei- 
beamte, in der ersteren außerdem der Ortspfarrer jeder Konfession, in der letzteren am 
Wohnsitz des Bezirksarztes auch dieser Sitz und Stimme haben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 88
	        
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