Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

606 XL. 
Sind in der Gemeinde mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der zu- 
ständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten 
Kommissionen gemäß dem Gemeindebeschluß einzutreten hat. 
8 29. 
Der Ratschreiber wird vom Gemeinderate ernannt. 
Schullehrer können nur in Landgemeinden und nur nach zuvor von der Oberschulbehörde 
erlangter Erlaubnis, welche jederzeit widerruflich ist, die Ratschreiberstelle erhalten. 
8 30. 
Die gegenwärtigen Gehalte der Bürgermeister, Gemeinderäte, Gemeinderechner und Rat— 
schreiber können durch einen Beschluß der Gemeinde erhöht, vermindert und umgewandelt, auch 
können auf gleiche Weise da, wo noch keine Gehalte bestanden haben, solche eingeführt, nie aber 
während der durch das Gesetz oder durch die Ernennung bestiumten Dienstzeit die eingeführten 
Gehalte vermindert werden. 
831. 
In Gemeinden von über 4000 Einwohnern soll durch Ortsstatut bestimmt werden, für welche 
Dienstzweige besondere Gemeindebeamte bestellt, welche von diesen auf Lebenszeit angestellt 
werden können, wie bei Besetzung dieser Stellen verfahren wird und wie das dienstpolizeiliche 
Verfahren gegen die Beamten, welche nicht unter § 30 fallen, geregelt wird. 
Für Dienstverrichtungen innerhalb Orts erhalten die Bürgermeister, die Mitglieder des 
Gemeinderats und der Ratschreiber keine Belohnung, für Dienstverrichtungen in der Gemarkung 
aber die geordneten Gebühren. Diese werden durch Regierungsverordnung bestimmt. 
Statt dieser Gebühren können jedoch für einzelne, jährlich wiederkehrende bestimmte Ver- 
richtungen bestimmte Belohnungen von der Gemeinde angeordnet werden. 
Auch für auswärtige Verrichtungen, sowie für Dienstgeschäfte bei Privaten können die 
geordneten Gebühren gefordert werden. 
§ 33. 
Die einstweilige Enthebung des Bürgermeisters, der Gemeinderäte, des Rechners und des 
Ratschreibers vom Dienst kann von den Staatsverwaltungsstellen erkannt werden, wenn sich 
gegen sie im Laufe einer Untersuchung nahe Verdachtsgründe eines solchen Verbrechens an den 
Tag legen, das, wenn es erwiesen wäre, die Entlassung zur Folge haben würde, oder wenn 
die Untersuchung durch die fernere Dienstführung des Angeschuldigten sehr erschwert oder ver- 
hindert würde. 
Auf Antrag des Gemeinderats kann wegen Beschuldigungen, auf deren Grund die Dienst- 
entlassung eintreten kann, die einstweilige Enthebung vom Dienst erkannt werden.
	        
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