606 XL.
Sind in der Gemeinde mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der zu-
ständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten
Kommissionen gemäß dem Gemeindebeschluß einzutreten hat.
8 29.
Der Ratschreiber wird vom Gemeinderate ernannt.
Schullehrer können nur in Landgemeinden und nur nach zuvor von der Oberschulbehörde
erlangter Erlaubnis, welche jederzeit widerruflich ist, die Ratschreiberstelle erhalten.
8 30.
Die gegenwärtigen Gehalte der Bürgermeister, Gemeinderäte, Gemeinderechner und Rat—
schreiber können durch einen Beschluß der Gemeinde erhöht, vermindert und umgewandelt, auch
können auf gleiche Weise da, wo noch keine Gehalte bestanden haben, solche eingeführt, nie aber
während der durch das Gesetz oder durch die Ernennung bestiumten Dienstzeit die eingeführten
Gehalte vermindert werden.
831.
In Gemeinden von über 4000 Einwohnern soll durch Ortsstatut bestimmt werden, für welche
Dienstzweige besondere Gemeindebeamte bestellt, welche von diesen auf Lebenszeit angestellt
werden können, wie bei Besetzung dieser Stellen verfahren wird und wie das dienstpolizeiliche
Verfahren gegen die Beamten, welche nicht unter § 30 fallen, geregelt wird.
Für Dienstverrichtungen innerhalb Orts erhalten die Bürgermeister, die Mitglieder des
Gemeinderats und der Ratschreiber keine Belohnung, für Dienstverrichtungen in der Gemarkung
aber die geordneten Gebühren. Diese werden durch Regierungsverordnung bestimmt.
Statt dieser Gebühren können jedoch für einzelne, jährlich wiederkehrende bestimmte Ver-
richtungen bestimmte Belohnungen von der Gemeinde angeordnet werden.
Auch für auswärtige Verrichtungen, sowie für Dienstgeschäfte bei Privaten können die
geordneten Gebühren gefordert werden.
§ 33.
Die einstweilige Enthebung des Bürgermeisters, der Gemeinderäte, des Rechners und des
Ratschreibers vom Dienst kann von den Staatsverwaltungsstellen erkannt werden, wenn sich
gegen sie im Laufe einer Untersuchung nahe Verdachtsgründe eines solchen Verbrechens an den
Tag legen, das, wenn es erwiesen wäre, die Entlassung zur Folge haben würde, oder wenn
die Untersuchung durch die fernere Dienstführung des Angeschuldigten sehr erschwert oder ver-
hindert würde.
Auf Antrag des Gemeinderats kann wegen Beschuldigungen, auf deren Grund die Dienst-
entlassung eintreten kann, die einstweilige Enthebung vom Dienst erkannt werden.