608 XL.
Gegen Entschließungen der Verwaltungsbehörden, welche die Dienstentlassung von Gemeinde—
beamten aussprechen, steht den Entlassenen binnen einem Monat, vom Tage der Eröffnung
der die Entlassung verfügenden Entschließung an gerechnet, die Klage bei dem Verwaltungs-
gerichtshofe gemäß § 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege be-
treffend, zu.
Wird ein Gemeindebeamter, welcher der Anstellungsgemeinde oder der Fürsorgekasse gegen-
über bereits Ruhegehaltsberechtigung besitzt, vom Gemeinderat seines Dienstes entlassen, so
kann er gegen diese Entschließung der Gemeindebehörde Beschwerde an den Bezirksrat erheben.
Bei einem dienstpolizeilichen Verfahren gegen einen solchen Gemeindebeamten (Absatz 3),
das zur Dienstentlassung führen kann, sind die Zeugen, wenn der Gemeinderat oder der Beamte
es verlangen, durch das Bezirksamt eidlich zu vernehmen.
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats in den Fällen des Absatzes 3 steht den Beteiligten
binnen einem Monat, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, gemäß § 4
des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, die Klage bei dem
Verwaltungsgerichtshofe zu.
Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksrats oder Verwaltungsgerichtshofs sind für
die Beurteilung der vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemachten vermögensrechtlichen
Ausprüche der Gemeindebeamten maßgebend.
Zweites Kapitel.
Von der Gemeindeversammlung.
g 39.
Zum Erscheinen in der Gemeindeversammlung sind alle Gemeindebürger und alle wahl-
berechtigten Einwohner berechtigt und verpflichtet.
Das Ruhen des Wahlrechts hat auch das Ruhen des Stimmrechts zur Folge. Zur
Stimmgebung sind nur diejenigen zuzulassen, welche in der zu diesem Zweck anzulegenden
Liste der Stimmberechtigten eingetragen sind.
Der Gemeinderat kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens festsetzen, deren
Betrag nicht 4 Mark übersteigen darf.
Jeder muß in Person erscheinen; Abwesende können durch Bevollmächtigte nicht vertreten werden.
Die Verhandlungen der Gemeindeversammlungen sind öffentlich.
8 40.
Zur Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses wird erfordert:
1. daß sämtliche Gemeindebürger und wahlberechtigte Einwohner zur Gemeindeversammlung
eingeladen werden,
2. daß mehr als ein Drittel derselben erschienen sind,
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat.