Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

620 XL. 
8 78. 
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung bestimmt werden, daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands der 
für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu entrichten sind. 
§ 79. 
In Gemeinden über 10 000 Einwohner, welche eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig 
von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens erheben, wird eine Abgabe von dem 
innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken in der Form eines Zuschlags 
zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die 
staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts. 
Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden. 
In den übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 Mark Steuerwert des 
Liegenschaftsvermögens 20 Pfennig erreicht, durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung 
die Erhebung eines solchen Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer angeordnet werden. Die 
Abgabe darf ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrsstener maßgebenden Werts 
nicht übersteigen. 
Die für die staatliche Verkehrssteuer geltenden Vorschriften finden mit Ausnahme der 
§§ 12 bis 47 des Verkehrosteuergesetzes vom 6. Mai 1899 auch auf den Zuschlag zu dieser 
Steuer Anwendung. 
Befinden sich die der staatlichen Verkehrsstener unterliegenden, um eine Gesamtleistung 
erworbenen Grundstücke in mehreren Gemeinden, so ist zum Zweck der Festsetzung des Zuschlags 
von der Staatssteuerbehörde der auf jede der erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende 
Anteil an der Gesamtleistung oder dem Gesamtwert der Grundstücke im Benehmen mit den 
beteiligten Gemeinden, nötigenfalls im Weg der Schätzung zu ermitteln. Streitigkeiten ent- 
scheiden die Verwaltungsgerichte. 
Der Zuschlag zur staatlichen Verkehrsstener wird von den Staatssteuerbehörden zugleich 
mit der staatlichen Verkehrssteuer festgesetzt und erhoben; bei der Erhebung geht die staatliche 
Verkehrssteuer dem Gemeindezuschlag vor. 
Der Ertrag aus dem Gemeindezuschlag wird der Gemeinde vierteljährlich ausgefolgt. 
Für die Feststellung, Erhebung und Ablieferung der Zuschläge haben die Gemeinden eine 
Vergütung zu leisten, deren Betrag vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium 
des Junern festgesetzt wird. 
8 80. 
Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung die Erhebung einer Abgabe von Lust— 
barkeiten, einschließlich von Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralischen Vorstellungen, 
angeordnet werden. Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Gemeindebeschlusses von 
den Veranstaltern der Lustbarkeit oder von denjenigen zu erheben, welche an der Lustbarkeit 
teilnehmen.
	        
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