620 XL.
8 78.
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit Staats-
genehmigung bestimmt werden, daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands der
für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu entrichten sind.
§ 79.
In Gemeinden über 10 000 Einwohner, welche eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig
von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens erheben, wird eine Abgabe von dem
innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken in der Form eines Zuschlags
zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die
staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts.
Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats-
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden.
In den übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 Mark Steuerwert des
Liegenschaftsvermögens 20 Pfennig erreicht, durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung
die Erhebung eines solchen Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer angeordnet werden. Die
Abgabe darf ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrsstener maßgebenden Werts
nicht übersteigen.
Die für die staatliche Verkehrssteuer geltenden Vorschriften finden mit Ausnahme der
§§ 12 bis 47 des Verkehrosteuergesetzes vom 6. Mai 1899 auch auf den Zuschlag zu dieser
Steuer Anwendung.
Befinden sich die der staatlichen Verkehrsstener unterliegenden, um eine Gesamtleistung
erworbenen Grundstücke in mehreren Gemeinden, so ist zum Zweck der Festsetzung des Zuschlags
von der Staatssteuerbehörde der auf jede der erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende
Anteil an der Gesamtleistung oder dem Gesamtwert der Grundstücke im Benehmen mit den
beteiligten Gemeinden, nötigenfalls im Weg der Schätzung zu ermitteln. Streitigkeiten ent-
scheiden die Verwaltungsgerichte.
Der Zuschlag zur staatlichen Verkehrsstener wird von den Staatssteuerbehörden zugleich
mit der staatlichen Verkehrssteuer festgesetzt und erhoben; bei der Erhebung geht die staatliche
Verkehrssteuer dem Gemeindezuschlag vor.
Der Ertrag aus dem Gemeindezuschlag wird der Gemeinde vierteljährlich ausgefolgt.
Für die Feststellung, Erhebung und Ablieferung der Zuschläge haben die Gemeinden eine
Vergütung zu leisten, deren Betrag vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium
des Junern festgesetzt wird.
8 80.
Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung die Erhebung einer Abgabe von Lust—
barkeiten, einschließlich von Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralischen Vorstellungen,
angeordnet werden. Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Gemeindebeschlusses von
den Veranstaltern der Lustbarkeit oder von denjenigen zu erheben, welche an der Lustbarkeit
teilnehmen.