Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

624 XI, 
In der Gemeinde gewonnene oder verfertigte und in die Gemeinde eingeführte Gegenstände 
gleicher Art sollen von der Verbrauchssteuer in tunlichst gleichem Maße belastet werden. 
§92. 
Befreit von der Verbrauchsstener sind: 
der Großherzog und der Großherzogliche Hofhalt, 
die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, 
die Militärverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Mai 1888, die Befreiung 
der Militärverwaltung von der Verbrauchssteuer der Gemeinden betreffend, 
. die Verwaltung der Staatseisenbahnen hinsichtlich der für den Bahn= und Dampf- 
schiffahrtsbetrieb bestimmten Brennstoffe. 
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8 683. 
Werden aus Gegenständen, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, von Gewerbe 
treibenden Waren hergestellt, welche nicht der Verbrauchssteuer unterliegen, oder werden Gegen- 
stände, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, im ursprünglichen oder verarbeiteten Zu- 
stande im Wege des Handels aus der Gemeinde ausgeführt, so hat auf Verlangen Rückver- 
gütung der Verbrauchssteuer zu erfolgen. Der Jahresbetrag der an Gewerbetreibende zu 
entrichtenden Rückvergütung kann durch Vereinbarung im voraus für bestimmte Zeit festgesetzt 
werden. 
8 94. 
Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Verbrauchssteuer, Sicherung und Uber- 
wachung der Abgabeentrichtung sowie über die Rückvergütung werden durch Gemeindebeschluß 
mit Staatsgenehmigung getroffen. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung von Verbrauchssteuer und über Ansprüche 
auf Rückvergütung entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
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§595. 
Die Auflage, die auf den Bürgernutzen zur Bestreitung des nicht schon nach §§ 73 bis 94 
gedeckten Gemeindebedarfs zu machen ist, darf den Bürgernutzen nur insoweit belasten, als der 
bei der Berechnung der Bürgereinkaufsgelder erhobene Anschlag des reinen Wertes desselben 
je nach der in der Gemeinde vorkommenden Nutzungsart den Betrag für 8 Ster Holz oder 
für 4 Ster Holz und 18 Ar Acker oder Wiesen, oder für 36 Ar Acker oder Wiesen über- 
steigt. Die Auflage darf bis zu fünf Zehntel des ihr hiernach unterliegenden Wertanschlags 
betragen. 
Die den Bürgern zustehende Weide, das Sammeln von Laub, Streu und Leseholz bleibt 
hierbei außer Betracht. 
Die Auflage findet statt, sowohl wenn die Bürgernutzungen nach Köpfen oder nach Klassen 
verteilt sind, als wenn sie gemeinderechtlich auf Häusern oder bestimmten Gütern ruhen.
	        
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