Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Aulage 8. 
Muster v. 
§5§ 138 à Absatz 5 und 139 Absatz 1 der Gewerbeordnung. 
§ 155 der Vollzugsverordnung. 
Verzeichnis 
der 
Bewilligungen von liberarbeit durch Arbeiterinnen über 16 Jahren 
an den 
Vorabenden der Sonn= und Festtage. 
Das Verzeichnis ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nach Betrieben 
tunlichst so einzurichten, daß jeder Betrieb nur einmal aufgeführt wird und soviel Raum erhält, daß 
die während des Jahres auf Grund des § 138 a Absatz 5 und des § 139 Absatz 1 der Gewerbe- 
ordnung erfolgenden Bewilligungen von Uberarbeit unter einander eingetragen werden können. 
. In Spalte sind die laufende Nummer der Betriebe mit römischen Ziffern und unter jedem Betrieb 
die laufende Nummer der für denselben erfolgten Bewilligungen mit arabischen Ziffern einzutragen. 
m In Spalte 3 ist unter b die Betriebsabteilung dann zu bezeichnen, wenn die Überarbeit auf 
Arbeiterinnen einer Betriebsabteilung beschränkt ist. 
In Spalte 7 ist die Zahl der Stunden anzugeben, für welche Überarbeit nach 5 Uhr nachmittags 
und über die Dauer von 8 Stunden bewilligt ist. 
In Spalte 9 ist als Grund nur entweder „§ 138 a Absatz 5“ oder „8§ 139 Absatz 1“ einzutragen. 
;ʒ. In Spalte 1I sind insbesondere zu vermerken etwaige besondere bei der Bewilligung der Überarbeit 
gestellte Bedingungen, etwaige festgestellte Uberschreitungen der bewilligten Beschäftigung und etwaige 
auf Grund des § 149 Absatz 1 Ziffer 7 der Gewerbeordnung erfolgte Bestrafungen. 
Gesehes= und Berordnungsblatt 1910. 7
	        
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