Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

632 XI. 
1111. 
Außer den in § 50 des Gesetzes über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung 
des Bürgerrechts genannten Personen sind von der Leistung persönlicher Dienste, soweit sie 
nicht den Eigentümern oder Mietern bestimmter Liegenschaften obliegen, befreit: die Beamten 
und Angestellten des Reiches und des Staates, die Standes= und Grundherren, die Geistlichen, 
Lehrer, AÄrzte, die zum aktiven Militärdienst gehörigen Militärpersonen, endlich alle nicht 
bürgerlichen Einwohner, welche das 65. Lebensjahr erreicht haben. 
Weitere Befreiungen können durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung ausge- 
sprochen werden. 
112. 
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über Art, Umfang, Maßstab der Verteilung, 
sowie über den Vollzug und die etwaige Vergütung der Gemeindedienste, wie auch der Hand- 
und Fuhrdienste, werden durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung getroffen. 
113. 
Jedem einzelnen Gemeindesteuerpflichtigen, welcher mindestens den fünften Teil der Umlage 
in der Gemeinde zu entrichten hat, steht das Recht der Teilnahme an den Verhandlungen und 
an der Beschlußfassung des Gemeinderats und des Bürgerausschusses, insofern er nicht durch 
Wahl hierzu berufen ist, dann zu, wenn es sich um folgende Gegenstände handelt: 
. die Aufstellung des Voranschlags und Festsetzung der Umlage, 
. die Errichtung neuer ständiger Gemeindedienste und die dafür auszuwerfenden Gehalte, 
3. neue Erwerbungen, Herstellung von Neubauten, Aufnahme von Darlehen, sofern hierzu 
die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich ist und zur Bezahlung des Kauf- 
preises beziehungsweise des Aufwands oder zur Verzinsung und Tilgung der Anlehen 
Umlagen erhoben werden müssen, 
die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten 
für die Gemeinde (§ 112 der Gemeindeordnung), 
.die Prüfung, Abhör und Verbescheidung von Gemeinderechnungen, wenn in dem be- 
treffenden Jahr Umlagen erhoben werden. 
Unter der Voraussetzung, daß der fragliche Steuerpflichtige in den Gemeinderat wählbar 
ist, kaun er dieses Recht persönlich ausüben; im übrigen steht ihm die Ausübung durch einen 
die fragliche Voraussetzung in seiner Person erfüllenden Stellvertreter zu. 
Den zur Beratung und Beschlußfassung Beigezogenen steht das volle Stimmrecht, wie 
den Mitgliedern des Gemeinderats zu; sie können von allen in Frage kommenden Akten und 
Urkunden Einsicht begehren. Bei der Beurteilung der Beschlußfähigkeit des Gemeinderats und 
des Bürgerausschusses kommen diese Beigezogenen nicht in Betracht. 
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