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111.
Die Verwalter des Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über einen
oder mehrere Bezirke sich erstreckenden Stiftungen, ferner alle diejenigen, deren Stenerwerte
und Einkommen zusammengerechnet soviel Umlage zu tragen haben wie 100 000 Mark Steuer-
wert, sind zur Beratung des Voranschlags unter der Voraussetzung einzuladen, daß überhaupt
eine Umlage zu beschließen ist. Sie sind in diesem Fall mit ihren Einwendungen zu hören
und können solche schriftlich dem Voranschlag anschließen.
2. Abschnitt.
NVon den Anlehen der Gemeinde.
8 115.
Der Gemeinderat beschließt diejenigen Kapitalanfnahmen, welche zur Abtragung auf—
gekündeter Kapitalien gemacht werden, sowie diejenigen, welche zur Bestreitung voranschlags-
mäßiger Ausgaben erforderlich sind und innerhalb desselben Rechnungsjahres aus den laufenden
Einnahmen wieder getilgt werden.
Zu anderen nötigen Anlehen ist die Einwilligung der Gemeinde erforderlich.
Sie können nur nötig werden, wenn die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft
und zu einer unvermeidlichen oder höchst nützlichen Ausgabe keine anderen zweckmäßigeren
außerordentlichen Einnahmen aufzufinden sind.
3. Abschnitt.
Von den Aberschügen der Gemeindekage.
8 116.
Die nach gesetzlicher Bestreitung der Gemeindebedürfnisse vorhandenen lüberschüsse sind zur
Schuldentilgung zu verwenden, und, wenn keine Schulden vorhanden sind, zu Kapital anzu-
legen. Die Größe der Kapitalanlage richtet sich nach dem Wert der Gemeindegebäude, welche
durch ein Unglück zerstört werden können, oder wenigstens nach dem, das den höchsten Wert
hat, und nach den wahrscheinlichen Kosten, welche Naturereignisse, denen das Gemeindegut
ausgesetzt ist, außergewöhnlich veranlassen können.
117.
Eine andere Verwendung der Überschüsse, als zur Schuldenbezahlung und zu Kapitalanlagen
und über die Verwendung derer, die nicht mehr zu Kapital angelegt werden sollen, kann nur
von der Gemeindeversammlung beschlossen werden.