Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

638 XL. 
136. 
In diese Genußteile, welche womöglich alle in der soeben angegebenen Größe zu bilden, 
oder insofern einige einen geringeren Betrag erhalten, nach und nach auf solche zu bringen 
sind, rücken die neu hinzutretenden Berechtigten ein und verbleiben darin, bis sie in größere 
erledigte Genußteile einrücken können. 
137. 
Witwen erhalten, solange sie im Witwenstande verbleiben, dasjenige, was ihr verstorbener 
Ehegatte erhalten haben würde. 
138. 
Wo Ortsgeistliche und Schullehrer Anteil an dem gemeinschaftlichen Genuß hatten, muß 
jedem von ihnen zu gleichem Zwecke ein im Verhältnis seines Genusses zu bemessender Anteil 
zugeteilt werden. 
II. Von der Verteilung des Almendguts zu Eigentum. 
8 139. 
Einzelne können nicht auf Teilung des Almendguts zu Eigentum und zur Kultur klagen. 
Wenn aber eine Anzahl von Gemeindebürgern, die viermal so groß ist, als der Gemeinderat, 
dem Bürgermeister den Wunsch ausdrückt, daß geteilt werden möchte, so ist er verpflichtet, 
der Gemeinde diesen Wunsch vorzulegen. 
Das nämliche hat zu geschehen, wenn der Gemeinderat die Teilung für nötig und nützlich hält. 
8 140. 
Ist die Teilung durch drei Viertel aller stimmfähigen Bürger, unter Rücksicht auf den 
§ 127, beschlossen, so sind die Art der Verteilung und die Bedingungen, unter welchen die 
Anteile den künftigen Besitzern zufallen sollen, festzusetzen. 
141. 
Werden seither gemeinschaftlich benützte Almendgüter zu Eigentum verteilt, so geschieht 
die Teilung, wenn von der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf den 
Genuß, unter sämtliche Gemeindebürger nach Köpfen, in Teilen von möglichst gleichem Wert, 
durch das Los. 
8 142. 
Almendgut, das seither in einzelnen Teilen zum Genuß abgegeben worden ist, kann unter 
Beobachtung des § 127 ebenfalls geteilt werden. 
Diese letzteren in Gemäßheit des § 127 von der Almendteilung ausgenommenen Anteile 
sind unteilbar und müssen fortdauernd als Bürgergenuß erhalten werden.
	        
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