Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI.. 641 
1. die Grundrenten, Gefälle und nutzbaren Berechtigungen, das Gemeindegut und die 
Gemeindewaldungen, 
2. das Almendgut. 
Nicht zum Unterpfand dürfen gegeben werden: Kirchen, Pfarr= und Schulhäuser, Pfründ- 
und Krankenhäuser. 
7. Abschnitt. 
Rom Gemeindebauwesen. 
8 156. 
Über die Aufführung neuer Gebäude, sowie über Ausbesserung der vorhandenen beschließt 
der Gemeinderat, wenn der Aufwand aus den ordentlichen Gemeindeeinkünften bestritten 
werden kann. 
Werden aber dazu außerordentliche Mittel erfordert, so ist vor aller Vornahme eines neuen 
Baues und aller Hauptausbesserungen im Sinne des Satzes 605 und 606 des Landrechts) 
die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die kleineren Ausbesserungen sind aus den paratesten 
ordentlichen, und in deren gänzlicher Ermangelung aus den paratesten außerordentlichen 
Mitteln zu bestreiten. 
8. Abschnitt. 
Von den Verträgen, Vergleichen, Jorderungen und gerichtlichen Verhandlungen. 
8 157. 
Verträge, die eine Lieferung von beweglichem Gut oder eine Leistung zur Folge haben, 
und alle zum laufenden Dienste erforderlichen Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt 
der Gemeinderat; Vergleiche genehmigt er dann, wenn der dafür zu entrichtende Betrag oder 
die Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag 
aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann. 
Zu anderen Vergleichen, sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegen— 
schaften zum Gegenstand hat, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. 
Offentliche, um Lohn zu verrichtende Arbeiten und Lieferungen, die nicht der laufende 
Dienst erfordert, sind in der Regel im Wege der Versteigerung nach Einholung eines Über- 
schlags durch den Gemeinderat zu vergeben, wenn er nicht aus besonderen Gründen die Ver- 
steigerung für unzweckmäßig erachtet. 
*) Satz 605 und 606 des Landrechts lauteten: 
Saßb 605. Der Nubnießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten. 
Hanptausbesserungen bleiben dem Eigentümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die 
zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden, in welchem Fall sie dem Nutznießer oder seinen Erben obliegen. 
Satz 606. Hauptausbesserungen sind: Herstellung der Hauplmanern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken und 
neue Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herstellung der Dämme, Grundmanern 
und Ringmanern. 
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.
	        
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