Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

642 XI.. 
8 158. 
Erfüllt eine Gemeinde ihre persönlichen Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungs- 
berechtigte vor Anstellung der Klage an die derselben vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle 
beschwerend wenden, insofern er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Letztere 
hat in dieser Eigenschaft den Gemeinderat darüber binnen vierzehn Tagen zu vernehmen, und 
wenn solcher die Richtigkeit der Forderungen anerkennt, binnen vier Wochen, vom Tage des dem 
Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet, für die Befriedigung desselben aus den 
ordentlichen oder außerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung 
des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei den höheren Verwaltungsstellen darüber 
Beschwerde zu erheben. 
Ist die Forderung durch Unterpfand gesichert, so muß die Verwaltungsstelle, wenn sich 
der Forderungsberechtigte zuerst an sie gewendet hat, für die Zahlung der geforderten ver- 
fallenen Zinsen in der oben gedachten Zeit, für die Abtragung des ausgekündigten Kapitals 
aber längstens binnen einem Jahre sorgen. Geschieht letzteres nicht, so kann der Forderungs- 
berechtigte in gerichtlichen Wegen den Zugriff auf das Unterpfand verlangen. 
8 159. 
Hat der Gemeinderat die Richtigkeit der Forderung in dem anberaumten Termine nicht 
anerkannt, so ist dem Gläubiger unter Eröffnung der Gründe des verweigerten Anerkenntnisses 
sogleich davon Nachricht zu geben. 
8 160. 
Der Gemeinderat hat darüber zu beraten und zu beschließen, ob einem gegen die Gemeinde 
angebrachten Anspruch gerichtlich zu begegnen, oder ob ein Anspruch oder eine Forderung der 
Gemeinde, deren Richtigkeit und Gültigkeit nicht anerkannt, oder denen nicht Genüge getan 
werden will, in gerichtlichem Wege zu verfolgen sei. 
Die Zustimmung der Gemeinde wird immer gefordert, wenn der Gegenstand, er mag 
gegen oder für die Gemeinde in Anspruch genommen werden, ein dingliches Recht an Liegen- 
schaften betrifft. 
Lehnen die zuständigen Gemeindeorgane die Führung des Rechtsstreites ab, so können 
einzelne Mitglieder der Gemeinde denselben auf ihre Gefahr führen. Erfolgt die endliche 
rechtskräftige Entscheidung entweder ganz oder wenigstens in einem erheblichen, der Kosten werten 
Teil zugunsten der Gemeinde, so müssen ihnen die Kosten aus der Gemeindekasse ersetzt werden. 
8 161. 
Ist die Übernahme des Rechtsstreites in gesetzlicher Form beschlossen, so führt solchen der 
Gemeinderat durch alle Rechtszüge. 
Er ernennt aus seiner Mitte zwei Beigeordnete, welche mit dem Bürgermeister im Namen 
der Gemeinde das Geeignete besorgen.
	        
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