Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI. 649 
7. Freigebigkeitshandlungen in den Fällen des § 62 Ziffer 1, 
§. die Übernahme von Verbindlichkeiten der in § 62 Ziffer 7 bezeichneten Art in Ge- 
meinden von 4000 und weniger Einwohnern. 
8 185. 
Die bei Ausübung der Staatsaufsicht über den Gemeindehaushalt entstehenden Kosten hat 
die Gemeinde zu bestreiten. 
Ausgenommen sind: 
1. die durch die Prüfung der Voranschläge und 
2. die durch die Ortsvisitationen der Amtsvorstände oder Landeskommissäre 
erwachsenden Kosten, welche die Staatskasse trägt. 
Titel VI. 
Von dem Recht des Rehkturses. 
* 1386. 
Gegen alle den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufende entscheidende Verfügungen 
und alle Anordnungen in Gemeindeangelegenheiten steht jedem Beteiligten der Rekurs von dem 
Bürgermeister und dem Gemeinderat oder eine Beschwerde gegen solche an die nächstvorgesetzte, 
und von einem Erkenntnis dieser letzteren an die höheren Verwaltungsstellen nach den 
bestehenden und künftigen Verordnungen über Rekurse zu. 
Von den abgesonderten Gemarktngen. 
187. 
Für den Bereich einer abgesonderten Gemarkung sind die Eigentümer der zur Gemarkung 
gehörigen Liegenschaften zu den Pflichten verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich 
ihrer Gemarkung im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen. 
Den zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Aufwand haben sie nach Ver- 
hältnis des in der Gemarkung veranlagten Steuerwerts ihres Liegenschaftsvermögens zu tragen. 
Auf Antrag der Eigentümer können mit Staatsgenehmigung auch die übrigen in der 
Gemarkung zur staatlichen Bestenerung veranlagten Steuerwerte und Einkommen zu Beiträgen 
beigezogen werden, und ist sodann der Aufwand nach Maßgabe der §8 96 ff. auf die gesamten 
Steuerwerte und die Einkommen umzulegen. 
§ 188. 
lber die Erfüllung der in § 187 bezeichneten Verpflichtungen beschließen die Eigentümer. 
Sind in einer abgesonderten Gemarkung mehrere Eigentümer vorhanden, so geschieht die Be- 
schlußfassung nach Stimmenmehrheit.
	        
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