Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

652 XI.. 
Städteordnung. 
Titel I. 
Allgemeine BWestimmungen. 
81. 
Die Gemeinden teilen sich in Stadt- und Landgemeinden. 
Wo dieses Gesetz keinen Unterschied macht, gelten dessen Bestimmungen für beide Arten von Gemeinden. 
82. 
Waldungen, einzelne Höfe und andere Güter, die seither keinen Ortsgemarkungen zugehört 
haben, bleiben als besondere Gemarkungen auch ferner davon getreunt. 
Die Verhältnisse dieser abgesonderten Gemarkungen werden nach Maßgabe des 8 163 ff. 
geregelt. 
83. 
Keine bestehende Gemeinde kann aufgelöst und keine neu gebildet werden, außer im Wege 
der Gesetzgebung. 
§ 1. 
Die neu zu bildende Gemeinde muß den Besitz einer abgesonderten Gemarkung nachweisen. 
Einzelne Weiler und Hofgüter, die seither mit einer Gemeinde vereinigt waren, können, 
wenn sie eine eigene Gemarkung haben, sich mit einer anderen Gemeinde mit Einwilligung 
der beteiligten Gemeinden und unter Staatsgenehmigung verbinden. 
Jede Gemeinde hat das Recht, die auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegen- 
heiten zu besorgen, und ihr Vermögen selbständig zu verwalten. 
Es wird ihr ferner die Ortspolizei im Umfange des Orts und der Gemarkung übertragen, 
soweit nicht ausnahmsweise einzelne Zweige derselben einer besonderen vom Staate aufgestellten 
Polizeistelle zugewiesen werden. 
Die niedere Polizei, im Umfange der in ihren standes= und grundherrlichen Bezirken ge- 
legenen Schlösser, Wohnungen samt Zubehörde der Standes= und Grundherren, wird von diesen, 
untergeordnet unter die amtliche Distriktspolizei, ausgeübt.
	        
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