Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

654 XL. 
4. sechs Jahre unbesoldeten Dienstes in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung 
für die nächsten sechs Jahre, 
5. andere erhebliche Gründe, über deren Vorhandensein der Bürgerausschuß endgültig 
entscheidet. 
Zur Ablehnung einer Wahl in den Stadtrat berechtigt überdies die Verwaltung eines 
Staatsamts oder des Notariats. 
Die Verweigerung der Annahme der auf einen Stadtbürger gefallenen Wahl, selbst wenn 
er als Stellvertreter gewählt worden ist, ohne genügende Entschuldigungsgründe zieht die 
Erlegung eines von dem Stadtrat festzusetzenden Betrags von 100 bis 300 Mark in die 
Gemeindekasse nach sich. 
Hinsichtlich des Austritts vor gesetzlich abgelaufener Dienstzeit findet das gleiche statt. 
8 10. 
Das Bürgerrecht ruht: 
1. während der Dauer der Entmündigung oder einer wegen geistiger Gebrechen bestellten 
Pflegschaft, 
2. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses 
Verlustes, 
3. während der Dauer des Konkursverfahrens, 
4. infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienst auf die Dauer dieses Verhältnisses, 
5. während des Bezugs einer Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln und während 
eines Jahres nach ihrem Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist 
gegen die Wählerliste zurückerstattet ist. 
11. 
da- Bürgerrecht geht verloren: 
1. durch Verlust der Deutschen Reichsangehörigkeit, 
2. durch Aufgeben des Wohnsitzes im Stadtbezirke. Das Bürgerrecht lebt wieder auf, 
wenn der Verzogene vor Ablauf von 2 Jahren seinen Wohnsitz wieder in der Ge- 
meinde nimmt. 
3. durch Verlust der Selbständigkeit der Lebeusstellung, 
4. durch Nichtentrichtung der an die Gemeinde geschuldeten Abgaben, nach erfolglos durch- 
geführtem Betreibungsverfahren, 
5. durch Wegfall der Pflicht zur Entrichtung einer Umlage in der Gemeinde. 
Der Verlust des Bürgerrechts zieht den Verlust der dasselbe als Bedingung voraus- 
setzenden Stellen und Amter nach sich. 
§5 12. 
Von dem nach § 7 begründeten Bürgerrecht wird ein auf Grund des Gesetzes über die 
Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts in einer nicht unter dieses 
Gesetz fallenden Gemeinde bestehendes Bürgerrecht in keiner Weise berührt.
	        
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