XI. 655
Für jede Stadt wird ein Ortsstatut errichtet, worin über diejenigen Punkte, für welche
dieses Gesetz statutarische Bestimmungen vorbehält, die nötigen Festsetzungen getroffen werden.
Das Ortsstatut kann außerdem auf andere, die städtische Verfassung und Verwaltung
berührende Punkte sich erstrecken, sofern darüber das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen nicht
enthält und die statutarischen Festsetzungen anderen Gesetzen nicht widersprechen.
Das vom Stadtrat beschlossene Ortsstatut bedarf der Zustimmung des Bürgerausschusses
und der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
8 14.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit.
Titel II.
Bon den Verwaltungsstellen und deren Wildung.
# 15.
Die Verwaltung in jeder Stadtgemeinde ist dem Stadtrat anvertraut. Jeder Stadtrat
soll einen Ratschreiber haben.
8 16.
Neben dem Stadtrat besteht in jeder Stadtgemeinde der Bürgerausschuß.
Erstes Kapitel.
Von dem Stadtrat.
* 17.
Der Stadtrat besteht aus dem besoldeten Oberbürgermeister, einem oder mehreren besol-
deten Bürgermeistern und mehreren Stadträten, über deren Zahl und etwaige besondere Funk-
tionen das Ortsstatut das nähere bestimmt.
Die Bürgermeister sind die Stellvertreter und unbeschadet ihres selbständigen Stimmrechts
in den Gemeindekollegien die Amtsgehilfen des Oberbürgermeisters.
§ 18.
Der Oberbürgermeister, die Bürgermeister und die Stadträte werden von dem Bürger-
ausschuß gewählt.
19.
Wählbar in den Stadtrat ist jeder Stadtbürger, dessen Bürgerrecht nicht ruht (§ 10).
94.