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Es können aber
. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aussicht
des Staats über die Stadt ausgeübt wird,
2. die besoldeten Gemeindebeamten,
3. Geistliche und Volksschullehrer,
4. die besoldeten Richter, die Beamten der Staatsauwaltschaft und die Polizeibeamten die
auf sie gefallene Wahl nur annehmen, wenn sie ihr Amt niederlegen.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, sowie die-
jenigen, welche als offene oder persönlich haftende Gesellschafter bei der nämlichen Handels-
gesellschaft beteiligt sind, können nicht zugleich Mitglieder des Stadtrats sein.
Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsverbindung im Laufe der Wahlperiode, so scheidet
im ersten Falle dasjenige Mitglied, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist, im
anderen Falle das den Jahren nach ältere Mitglied aus.
Ist der zum Oberbürgermeister oder Bürgermeister Gewählte mit einem der Stadträte
auf die vorbezeichnete Weise verwandt oder verschwägert oder bei einer Handelsgesellschaft
beteiligt, so scheidet der Stadtrat aus.
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8 20.
Die Wählbarkeit zum Amte des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters ist nicht
durch das Stadtbürgerrecht bedingt. Vielmehr ist zu einem solchen Amte jeder im Voll-
besitze der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen Ehreurechte befindliche, männliche, nicht im
aktiven Militärdienst stehende Angehörige des Deutschen Reichs wählbar, welcher das 25. Lebens
jahr zurückgelegt hat. Die Wahl kann jedoch nur derjenige annehmen, welcher die badische
Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt.
Mit der Annahme der Wahl erlangt der Erwählte das Stadtbürgerrecht.
8 21.
Bei der Wahl des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters gilt als erwählt der-
jenige, für welchen die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten gestimmt hat.
Wenn in drei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande kommt,
weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigt oder der Gewählte nicht wählbar
ist, oder wenn die Vornahme einer zweiten oder dritten Wahl verweigert wird, so ist das
Ministerium des Innern berechtigt, einen Kommissär zu ernennen, welcher die Stelle auf Kosten
der Stadt verwaltet, bis eine gültige Wahl getroffen ist.
Spätestens nach Ablauf eines Jahres muß eine erneuerte Wahl angeordnet werden.
§ 22.
Die Wahl der Stadträte erfolgt nach den für die Wahl der Stadtverordneten geltenden
Grundsätzen der Verhältniswahl.
Zur Gültigkeit der Wahl der Stadträte ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der
Bürgerausschußmitglieder abgestimmt hat.