Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

660 XI.. 
g 36. 
Für Dienstverrichtungen innerhalb Orts erhalten die in 8 35 genannten Gemeinde— 
beamten keine Belohnung, für Dienstverrichtungen in der Gemarkung aber die geordneten 
Gebühren. Diese werden, soweit es sich um Verrichtungen für die Gemeinde handelt, durch 
Ortsstatut bestimmt. 
Statt dieser Gebühren können jedoch für einzelne, jährlich wiederkehrende bestimmte Ver- 
richtungen bestimmte Belohnungen von der Gemeinde angeordnet werden. 
Auch für auswärtige Verrichtungen, sowie für Dienstgeschäfte bei Privaten können die 
geordneten Gebühren gefordert werden. 
§ 37. 
Die einstweilige Euthebung der in § 35 genannten Gemeindebeamten vom Dienst kann 
von den Staatsverwaltungsstellen erkannt werden, wenn sich gegen sie im Laufe einer Unter- 
suchung nahe Verdachtsgründe eines solchen Verbrechens an den Tag legen, das, wenn es 
erwiesen wäre, die Entlassung zur Folge haben würde, oder wenn die Untersuchung durch die 
fernere Dienstführung des Angeschuldigten sehr erschwert oder verhindert würde. 
Auf Antrag des Stadtrats kann wegen Beschuldigungen, auf deren Grund die Dienst- 
entlassung eintreten kann, die einstweilige Enthebung vom Dienst erkannt werden. 
8 38. 
Die Dienstentlassung der vorgedachten Personen muß im Wege der Verwaltung aus- 
gesprochen werden: 
1. wegen erwiesener Dienstunfähigkeit, 
2. wegen einer die öffentliche Achtung ihnen entziehenden Strafe, worunter insbesondere 
die Strafe des Ehebruchs begriffen ist, und 
3. wenn durch Unsittlichkeit ein solches ÄArgernis gegeben wird, daß eine wirksame Dienst- 
führung nicht mehr zu erwarten ist. 
g 39. 
Wegen Willkürlichkeiten im Dienst, insofern sie nicht zu einer peinlichen Untersuchung sich 
eignen, wegen Dienstnachlässigkeiten und Ungehorsam gegen zuständige Verfügungen und An— 
ordnungen der Staatsbehörden müssen Warnungen zum Zweck der Besserung in nachfolgender 
Ordnung ergehen: 
1. Verweise, 
2. Androhung der Dienstentlassung. 
Die Beteiligten müssen, wenn die Warnung als ein gesetzlicher Besserungsversuch gelten 
soll, jedesmal vorher vernommen und das Erkenntnis muß unter Beziehung auf diese Gesetzes- 
stelle erteilt werden. Auf den zweiten Verweis ist zur Androhung der Dienstentlassung zu 
schreiten und, wenn diese nicht fruchtet, in dem weiteren Falle die Entlassung auszusprechen.
	        
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