Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI.. 661 
In schwereren Fällen kann die Dienstentlassung ohne vorausgegangene Besserungsversuche 
sofort stattfinden, wenn andernfalls das staatliche oder Gemeinde-Interesse in hohem Grade 
gefährdet wäre. 
8 40. 
Auch aus anderen Ursachen, welche die Dienstführung sehr erschweren oder vereiteln, kann 
auf Antrag des Bürgerausschusses die Dienstentlassung stattfinden, die des Oberbürgermeisters selbst 
auf bloße Vernehmung des Bürgerausschusses, wenn dessen Dienstführung das staatliche Interesse in 
schwerer Weise gefährdet; die Ursachen müssen nach gepflogener Untersuchung in dem Erkenntnis 
angegeben und der Gemeinde und den Beteiligten eröffnet werden. 
Der in diesem Falle oder nach Maßgabe der §§ 38 und 39 Entlassene kann, sofern er über- 
haupt noch wählbar ist, erst nach Verfluß einer gesetzlichen Dienstperiode wieder gewählt werden. 
Bezüglich der Ansprüche des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister auf Pension steht 
die auf Grund des gegenwärtigen § 40 erfolgte Dienstentlassung dem wegen Dienstunfähigkeit 
im Sinne des § 30 erfolgenden Dienstaustritte gleich. 
8 41. 
Wenn gegen einen der in 8 35 genaunten Gemeindebeamten wegen Schulden die Voll— 
streckung vollzogen werden muß, so findet die Dienstentlassung statt, sofern seine Vermögens- 
verhältnisse zerrüttet sind. 
8 42. 
In allen in den §§ 37 bis 41 erwähnten Fällen führt die nächstvorgesetzte Staatsver- 
waltungsstelle die Untersuchung; die Entscheidung steht dem Bezirksrat zu. 
Gegen Entschließungen der Verwaltungsbehörden, welchedie Dienstentlassung von Gemeinde- 
beamten aussprechen, steht den Entlassenen binnen einem Monat, vom Tage der Eröffnung 
der die Entlassung verfügenden Entschließung an gerechnet, die Klage bei dem Verwaltungs- 
gerichtshofe gemäß § 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege be- 
treffend, zu. 
Wird ein Gemeindebeamter, welcher der Anstellungsgemeinde oder der Fürsorgekasse gegen- 
über bereits Ruhegehaltsberechtigung besitzt, vom Stadtrat seines Dienstes entlassen, so 
kann er gegen diese Entschließung der Gemeindebehörde Beschwerde an den Bezirksrat erheben. 
Bei einem dienstpolizeilichen Verfahren gegen einen solchen Gemeindebeamten, das zur 
Dienstentlassung führen kann, sind die Zeugen, wenn der Stadtrat oder der Beamte es ver- 
langen, durch das Bezirksamt eidlich zu vernehmen. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats in den Fällen des Absatzes 3 steht den Beteiligten 
binnen einem Monat, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, gemäß § 4 
des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, die Klage bei dem 
Verwaltungsgerichtshofe zu. 
Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksrats oder Verwaltungsgerichtshofs sind für 
die Beurteilung der vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemachten vermögensrechtlichen 
Ansprüche der Gemeindebeamten maßgebend. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 95
	        
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