Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

662 XI. 
Zweites Kapitel. 
Von dem Bürgerausschuß. 
§ 43. 
Der städtische Bürgerausschuß besteht: 
a. aus den Mitgliedern des Stadtrats, 
b. aus den gewählten Stadtverordneten. 
Derselbe tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung in den andern Gemeinden. 
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in Städten 
bis zu 1000 Bürgen 60 
mit 1001 bis 1500 Bürgern 72 
mit 1501 bis 2000 Bürgern 84 
mit mehr als 2000 Bürgern 96. 
8 44. 
Berechtigt zur Wahl der Stadtverordneten ist jeder Stadtbürger, dessen Bürgerrecht nicht 
ruht (8 10). 
8 45. 
Für die Wahl der Stadtverordneten werden die Wahlberechtigten nach der Höhe der von 
ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klassen eingeteilt. 
Es besteht 
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel, 
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die zwei folgenden Sechstel, 
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel der 
Bürgerschaft. 
Wenn bei dem Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere in gleichem Maße 
besteuerte Bürger zusammentreffen, so werden die nach den Lebensjahren älteren vor 
den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht. Läßt sich die Zahl der Bürger nicht durch 
sechs teilen, so werden die Übrigbleibenden der niedersten Klasse zugeteilt. 
8 46. 
Jede der drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Stadtverordneten nach den Grund- 
sätzen der Verhältniswahl mittels Vorschlagslisten, wobei die Wahl auf die in den Vor- 
schlagslisten enthaltenen Bewerber beschränkt ist. (Gebundene Listen.) 
Es findet keine Beschränkung der Wahl auf die einzelnen Klassen der Wahlberechtigten statt. 
Die zu besetzenden Stellen werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf 
sie gefallenen Stimmen verteilt. Streichungen und Abänderungen machen einen Stimmzettel
	        
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