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ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Stadtverordneten abgestimmt hat. Als gewählt
gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Der Vorstand, welchem die für den Bürgerausschuß bestimmten Vorlagen des Stadt-
rats rechtzeitig mitzuteilen sind, und welchem Einsicht in die sämtlichen auf die Vorlagen sich
beziehenden Akten zu gewähren ist, kann in einzelnen Fällen einen Mitberichterstatter oder auch
eine Prüfungskommission aus der Mitte der Stadtverordneten bestellen.
Es bleibt dem Bürgerausschusse selber unbenommen, jederzeit einzelne Vorlagen und An-
träge zur Vorprüfung an Kommissionen zu verweisen, die aus Stadträten und Stadtverordneten
gemischt sein können.
Der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter und der Obmann des geschäftsleitenden
Vorstandes der Stadtverordneten oder dessen Stellvertreter sind kraft Gesetzes Mitglieder dieser
gemischten Kommissionen. Die Kommission soll, wenn nicht eine andere Zusammensetzung
vom Bürgerausschuß beschlossen wird, abgesehen von dem Oberbürgermeister und dem Obmann
oder ihren Stellvertretern, doppelt so viele Stadtverordnete als Stadträte als Mitglieder zählen.
Der Stadtrat ernennt die aus seiner Mitte in die Kommission zu entsendenden Mitglieder und
ebenso wählen die Stadtverordneten die aus ihrer Mitte in die Kommission zu entsendenden
Mitglieder.
Der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz.
651.
Außer den Fällen, in welchen die Beschlüsse des Stadtrats der Zustimmung des Bürger-
ausschusses bedürfen, muß eine Versammlung des Bürgerausschusses stattfinden:
1. wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung desselben befohlen wird;
2. auf Antrag des Stadtrats oder einer Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses,
welche der doppelten Zahl der Mitglieder des Stadtrats gleichkommt, wenn im Namen
und aus Auftrag der Gemeinde eine Vorstellung an Uns, an die Ständeversammlung
oder die Staatsbehörden gerichtet und die Gemeinde um ihre Zustimmung vernommen
werden soll. Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muß ausdrücklich des Be-
schlusses der Gemeindevertretung gedenken, um als eine Bitte derselben betrachtet
werden zu können.
3. Auf die schriftliche, von wenigstens doppelt so viel Mitgliedern des Bürgerausschusses
als der Stadtrat stark ist, unterzeichuete Anzeige bei der Staatsverwaltungsstelle, daß
sie Beschwerden gegen die Amtsführung und Verwaltung des Oberbürgermeisters, der
Bürgermeister oder des Stadtrats zu führen hätten, und auf ihre Bitte, den Bürger-
ausschuß zu vernehmen, ob er diese Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht
wissen wolle, hat die Verwaltungsstelle zu veranlassen, daß der Bürgerausschuß ver-
sammelt und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, ver-
nommen wird.