Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

664 Xl.. 
ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Stadtverordneten abgestimmt hat. Als gewählt 
gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
Der Vorstand, welchem die für den Bürgerausschuß bestimmten Vorlagen des Stadt- 
rats rechtzeitig mitzuteilen sind, und welchem Einsicht in die sämtlichen auf die Vorlagen sich 
beziehenden Akten zu gewähren ist, kann in einzelnen Fällen einen Mitberichterstatter oder auch 
eine Prüfungskommission aus der Mitte der Stadtverordneten bestellen. 
Es bleibt dem Bürgerausschusse selber unbenommen, jederzeit einzelne Vorlagen und An- 
träge zur Vorprüfung an Kommissionen zu verweisen, die aus Stadträten und Stadtverordneten 
gemischt sein können. 
Der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter und der Obmann des geschäftsleitenden 
Vorstandes der Stadtverordneten oder dessen Stellvertreter sind kraft Gesetzes Mitglieder dieser 
gemischten Kommissionen. Die Kommission soll, wenn nicht eine andere Zusammensetzung 
vom Bürgerausschuß beschlossen wird, abgesehen von dem Oberbürgermeister und dem Obmann 
oder ihren Stellvertretern, doppelt so viele Stadtverordnete als Stadträte als Mitglieder zählen. 
Der Stadtrat ernennt die aus seiner Mitte in die Kommission zu entsendenden Mitglieder und 
ebenso wählen die Stadtverordneten die aus ihrer Mitte in die Kommission zu entsendenden 
Mitglieder. 
Der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz. 
651. 
Außer den Fällen, in welchen die Beschlüsse des Stadtrats der Zustimmung des Bürger- 
ausschusses bedürfen, muß eine Versammlung des Bürgerausschusses stattfinden: 
1. wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung desselben befohlen wird; 
2. auf Antrag des Stadtrats oder einer Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses, 
welche der doppelten Zahl der Mitglieder des Stadtrats gleichkommt, wenn im Namen 
und aus Auftrag der Gemeinde eine Vorstellung an Uns, an die Ständeversammlung 
oder die Staatsbehörden gerichtet und die Gemeinde um ihre Zustimmung vernommen 
werden soll. Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muß ausdrücklich des Be- 
schlusses der Gemeindevertretung gedenken, um als eine Bitte derselben betrachtet 
werden zu können. 
3. Auf die schriftliche, von wenigstens doppelt so viel Mitgliedern des Bürgerausschusses 
als der Stadtrat stark ist, unterzeichuete Anzeige bei der Staatsverwaltungsstelle, daß 
sie Beschwerden gegen die Amtsführung und Verwaltung des Oberbürgermeisters, der 
Bürgermeister oder des Stadtrats zu führen hätten, und auf ihre Bitte, den Bürger- 
ausschuß zu vernehmen, ob er diese Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht 
wissen wolle, hat die Verwaltungsstelle zu veranlassen, daß der Bürgerausschuß ver- 
sammelt und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, ver- 
nommen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.