Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 669 
und bewahrt die Gesetzes= und Verordnungsblätter sowie die öffentlichen Bücher, unter Auf- 
sicht des Oberbürgermeisters. Er ist verpflichtet, die ihm vom Oberbürgermeister, den Bürger- 
meistern oder dem Stadtrat aufgetragenen schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller 
Art zu besorgen. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Verwaltung der Ortspolizci. 
8 64. 
Die Ortspolizei ist nach den bestehenden und künftigen Gesetzen, Verordnungen und 
Instruktionen zu verwalten. 
8 65. 
Zur Ortspolizei gehören die Sicherheits-, Reinlichkeits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen-, 
Feuer-, Markt-, niedere Gewerbs-, weltliche Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Bau= und 
Gesindepolizei, sowie die Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
6. 
Zu jedem Aufwande aus der Gemeindekasse, wozu die vom Staate aufgestellte Polizeistelle 
des Orts nicht durch den Voranschlag der Gemeindebedürfnisse im voraus ermächtigt ist, muß 
solche die Zustimmung des Stadtrats einholen. 
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge schwebt und wo die vorgängige Vernehmung des 
Stadtrats nicht möglich ist, können von ihr, jedoch auf ihre Verantwortung, Maßnahmen 
und Anordnungen getroffen werden, die eine Kostenzahlung zur Folge haben. 
* 67. 
Das Dienst= und Polizeipersonal steht unter den Befehlen des Oberbürgermeisters. 
In wichtigeren, das Gesamtinteresse betreffenden Gegenständen, besonders hinsichtlich der 
Gemarkungspolizei, hat er sich mit dem Stadtrat zu beraten, in jedem Falle aber zu jedem 
Kostenaufwand aus der Gemeindekasse vor der Vornahme einer mit Kosten verbundenen Ein- 
richtung die Zustimmung des Stadtrats zu erwirken. 
In Notfällen tritt die oben gedachte Ermächtigung ein. 
§68. 
Waldfrevel werden nach besonderen Gesetzen und von den darin bezeichneten Stellen 
getätigt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 96
	        
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