Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

670 XI. 
Sechstes Kapitel. 
Von der Verwaltung des Gemeindevermögens. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 69. 
Alles liegende und fahrende Vermögen der Stadtgemeinden, ersteres mag Gemeinde oder 
Almendgut sein, ist das Eigentum der Stadtbürger als Gesamtheit. 
8 70. 
Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zur Bestreitung des Gemeindeaufwandes nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt. Es dürfen keine neuen Almendgenüsse zugunsten der 
einzelnen Bürger geschaffen werden. 
Denjenigen Bürgern, welche sich zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes im Genuß von 
Almendnutzungen befinden, oder eine rechtliche Anwartschaft darauf besitzen (25 Jahre alt und 
Ortsbürger sind) und das Einkaufsgeld nach Maßgabe des § 37 des Gesetzes über die Rechte 
der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts entrichtet haben, beziehungsweise 
entrichten, wird dieser Genuß auch ferner gestattet, die frei werdenden Anteile aber fallen der 
Gemeinde anheim. 
§ 71. 
Das Grundstocksvermögen darf nur in außerordentlichen Fällen zu laufenden 
Bedürfnissen verwendet werden. 
Zu einer solchen Verwendung ist ein Gemeindebeschluß erforderlich. 
872. 
Die Beförsterung der Gemeindewaldungen unterliegt den Forstpolizeigesetzen. 
1. Abschnitt. 
Von dem Gemeindeaufwand und den Mitteln zu dessen Dechung. 
§ 73. 
Die Gemeindeausgaben sind zunächst aus den Erträgnissen des Vermögens und der wirt- 
schaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, aus den von der Gemeinde erhobenen Beiträgen, 
Gebühren und Abgaben sowie etwaigen sonstigen Einkünften der Gemeinde zu bestreiten. Der 
alsdaun noch ungedeckte Aufwand ist durch eine Auflage auf die Bürgernutzungen gemäß § 95 
und durch Umlagen gemäß § 96 aufzubringen.
	        
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