Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 671 
8 74. 
Wenn durch Veranstaltungen (Anlagen, Austalten oder Einrichtungen), welche von der 
Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse ausgeführt, unterhalten oder in 
Betrieb genommen werden, für einzelne Besitzer oder Unternehmer oder für abgegrenzte Teile 
der Gemarkung besondere Vorteile dargeboten oder bestimmte Nachteile abgewendet werden oder 
wenn die Nutzung solcher Anstalten, Anlagen oder Einrichtungen von einzelnen Beteiligten 
dieser Art in besonderem Maße in Anspruch genommen wird, kann durch Gemeindebeschluß 
mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß die Beteiligten zur gänzlichen oder teilweisen 
Deckung der durch die Herstellung, die Unterhaltung oder den Betrieb der Gemeinde erwachsenden 
Kosten an die Gemeinde besondere Beiträge zu entrichten haben. 
Die Beiträge sind nach der Größe der gebotenen besonderen Vorteile oder der abgewendeten. 
Nachteile oder des durch die besondere Inanspruchnahme verursachten Kostenaufwands zu 
bemessen, wobei auch die Leistungen, welche die zu Beiträgen heranzuziehenden Personen auf 
Grund ihrer allgemeinen Gemeindesteuerpflicht oder kraft freiwilliger übernahme an die Gemeinde 
zu machen haben, sowie die Vorteile, die aus dem Besitz und den Unternehmungen der Bei- 
zuziehenden sonst der Gemeinde zugehen, in billiger Weise zu berücksichtigen sind. 
Der Gemeindebeschluß hat den zu erhebenden Gesamtbeitrag oder die Grundsätze für dessen 
Bemessung, ferner den Maßstab für die Ausschlagung der Beiträge auf die Beteiligten und 
den Zeitpunkt, au welchem die Beiträge auf einmal oder in Terminen zu entrichten sind, zu 
bestimmen. Die in dieser Hinsicht erlassenen Bestimmungen sind den Beteiligten zu eröffnen; 
durch Gemeindebeschluß kann angeordnet werden, daß neben oder an Stelle dieser Eröffnung 
die ortsübliche Bekanntmachung tritt. 
Streitigkeiten über die Beitragspflicht, die Höhe des Gesamtbeitrags, den Verteilungs- 
maßstab und die Höhe der Beiträge entscheiden die Verwaltungsgerichte. Klagen, wodurch die 
Höhe des Gesamtbeitrags, die für dessen Bemessung festgesetzten Grundsätze oder der Maßstab 
für die Ausschlagung der Beiträge angefochten werden sollen, sind binnen einem Monat von 
der Eröffnung des Gemeindebeschlusses an bei Ausschlußvermeiden zu erheben. In den Fällen, 
in welchen an Stelle der persönlichen Eröffnung die ortsübliche Bekanntmachung beschlossen ist, 
gilt die letztere als Eröffnung. 
Zur Sicherung der Beiträge, die hiernach von den Besitzern bestimmter Grundstücke zu 
entrichten sind, kann die Gemeinde den Eintrag einer Sicherungshypothek an den betreffenden 
Grundstücken verlangen, wenn der Beitrag auf mindestens 100 Mark sich beläuft. Der Eintrag 
erfolgt auf Ersuchen der Staatsverwaltungsbehörden 
Soweit die Veranstaltungen der Gemeinde eine dauernde Wertserhöhung bestimmter 
Grundstücke auf abgegrenzten Teilen der Gemarkung zur unmittelbaren Folge haben, können 
die Beiträge durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung bis zur Höhe der abgeschätzten 
Wertserhöhung als öffentliche Lasten auf die beteiligten Grundstücke umgelegt werden. 
Auf diese öffentlichen Lasten finden die Vorschriften der Artikel 24 a und 24 b des Orts- 
straßengesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1904) entsprechende Anwendung. 
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