672 XI-
8 76.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß von den
Beteiligten für die Benützung von Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten, Einrichtungen), welche
von der Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse unterhalten oder betrieben
werden, sowie für die von der Gemeinde den Einzelnen im öffentlichen oder gemeinwirtschaft-
lichen Interesse zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Gebühren zu entrichten sind. Die
Gebühren sind im voraus nach bestimmten Normen und Sätzen festzustellen.
Die Bestimmungen sind in geeigneter Weise den Beteiligten bekannt zu geben.
Streitigkeiten über die von den Einzelnen zu entrichtenden Gebühren entscheiden nach
Maßgabe der aufgestellten Gebührenordnung die Verwaltungsgerichte.
§ 76.
Wenn und soweit die Bestreitung des Aufwands für eine der in den 8§ 74 und 75
bezeichneten Veranstaltungen zur Folge hat, daß dadurch eine erhebliche Umlageerhöhung eintritt,
die einzelne Gruppen der Umlagepflichtigen im Verhältnis zu dem ihnen durch die Ver-
anstaltung gebotenen Vorteile übermäßig belastet, so soll der betreffende Aufwand ganz oder
teilweise durch Erhebung von Beiträgen oder Gebühren nach 8§ 74 und 75 gedeckt werden.
Soweit die Kosten der in § 75 bezeichneten Veranstaltungen durch Beiträge gedeckt werden,
ist die Erhebung von Gebühren ausgeschlossen.
Wenn die Gemeinde für Darbietungen und Leistungen wesentlich wirtschaftlicher Art von
den Beteiligten ein privatrechtlich festgestelltes Entgelt in Anspruch nimmt, so können daneben
Gebühren nicht erhoben werden.
§ 77.
Unberührt bleiben die in besonderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ent-
richtung von Beiträgen und Gebühren zur Deckung der Kosten der von der Gemeinde aus-
geführten, unterhaltenen oder betriebenen Veranstaltungen.
8 78.
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit Staats-
genehmigung bestimmt werden, daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands der
für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu entrichten sind.
§ 79.
Von dem innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken wird, wenn
eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens
erhoben wird, eine Abgabe in der Form eines Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben.
Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maßgebenden
Werts.