XL. 673
Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats-
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Die für die staatliche Verkehrssteuer geltenden Vorschriften finden mit Ausnahme der
8§ 42 bis 47 des Verkehrssteuergesetzes vom 6. Mai 1899 auch auf den Zuschlag zu dieser
Abgabe Anwendung.
Befinden sich die der staatlichen Verkehrssteuer unterliegenden, um eine Gesamtleistung
erworbenen Grundstücke in mehreren Gemeinden, so ist zum Zweck der Festsetzung des Zuschlags
von der Staatssteuerbehörde der auf jede der erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende
Anteil an der Gesamtleistung oder dem Gesamtwert der Grundstücke im Benehmen mit den
beteiligten Gemeinden, nötigenfalls im Weg der Schätzung zu ermitteln. Streitigkeiten ent-
scheiden die Verwaltungsgerichte.
Der Zuschlag zur staatlichen Verkehrssteuer wird von den Staatssteuerbehörden zugleich
mit der staatlichen Verkehrssteuer festgesetzt und erhoben; bei der Erhebung geht die staatliche
Verkehrssteuer dem Gemeindezuschlag vor.
Der Ertrag aus dem Gemeindezuschlag wird der Gemeinde vierteljährlich ausgefolgt.
Für die Feststellung, Erhebung und Ablieferung der Zuschläge haben die Gemeinden eine
Vergütung zu leisten, deren Betrag vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium
des Innern festgesetzt wird.
8 80.
Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung die Erhebung einer Abgabe von Lust-
barkeiten, einschließlich von Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralischen Vorstellungen,
angeordnet werden. Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Gemeindebeschlusses von
den Veranstaltern der Lustbarkeit oder von denjenigen zu erheben, welche an der Lustbarkeit
teilnehmen.
Im Gemeindebeschluß sind die Lustbarkeiten, für welche die Abgabe zu erheben ist, zu
bezeichnen. Auch ist daselbst die Höhe der Abgabe festzusetzen und der Ansatz, die Erhebung
sowie die Überwachung zu regeln.
8 81.
Kleinhandelsbetriebe, die im Großherzogtum ihre Hauptniederlassung haben, und deren nach
8 82 maßgebender Jahresumsatz im Großherzogtum wenigstens 200 000 Mark beträgt, haben
eine Warenhaussteuer als Gemeindeabgabe zu entrichten, wenn sie nach der Verschiedenheit der
geführten Warengruppen, der Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, der Höhe des Miet—
werts der Geschäftsräume und der Art ihres Geschäftsverfahrens als Warenhänser anzusehen sind.
Mehrere Niederlassungen ein und derselben Firma sowie alle Geschäfte, die den gleichen
Inhaber oder auch nur einen gleichen persönlich haftenden Gesellschafter haben, werden als ein
Betrieb behandelt.
Der Warenhaussteuer unterliegen auch Filialen von außerhalb des Großherzogtums
betriebenen Warenhäusern, wenn der Jahresumsatz aller im Großherzogtum errichteten Filialen
zusammen mindestens 30 000 Mark beträgt.